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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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g) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD,

h) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische

Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische

Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

i) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitglied-

staats oder der Schweiz zuständigen Behörden sei es in einem Militärtransport, sei es in einer allein für die Militärbehörden durchgeführten Beförderung in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden;

j) folgende Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden

und zwar direkt zu oder von Bohr- oder Förderplattformen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden:

– Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche

Plattformen eingebaut wurden;

– Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen verwendet wurden, andere Güter, die auf den Plattformen verwendet oder verbraucht werden und ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen;

CH/CE/Anhang I/de 4