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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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ARTIKEL 2
Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung
(1) Für folgende Waren braucht keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden:
a) elektrische Energie;
b) durch Rohrleitungen beförderte Waren;
c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;
d) nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren;
e) Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche
Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig sind, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags benutzt werden;
f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
CH/CE/Anhang I/de 3