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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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ARTIKEL 2

Ausnahmen von der Verpflichtung zur

Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung

(1) Für folgende Waren braucht keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden:

a) elektrische Energie;

b) durch Rohrleitungen beförderte Waren;

c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;

d) nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren;

e) Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche

Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig sind, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags benutzt werden;

f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

CH/CE/Anhang I/de 3