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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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TITEL III

AUSSETZUNG UND WIDERRUF DES STATUS

DES ZUGELASSENEN WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN

ARTIKEL 7

Statusaussetzung

(1) Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn:

a) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen und Kriterien für das Erteilen des Status des

zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht mehr erfüllt sind;

b) die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener

Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht;

CH/CE/Anhang II/de 11