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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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– der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldun-
gen mit den reduzierten Datensätzen gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften1 abgeben; handelt es sich bei dem zugelassenen Wirtschaftbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist;
– der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wird weniger häufig einer Prüfung von Waren oder
Unterlagen unterzogen als andere Wirtschaftsbeteiligte; die Zollbehörden können jedoch von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Vorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen;
– entscheidet sich die Zollbehörde, eine Sendung mit einer von einem zugelassenen Wirt-
schaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zu
kontrollieren, so räumt sie dieser Kontrolle Vorrang ein; im Übrigen kann diese Kontrolle auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der Zollbehörde an einem anderen als dem Ort stattfinden, an dem diese Behörde ihre Kontrollen normalerweise durchführt.
1ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2008
der Kommission vom 17. November 2008 (ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1).
CH/CE/Anhang II/de 10