Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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Feuerwaffenprotokoll ergänzt. Zweck des UNO-Feuerwaffenprotokolls ist die Förderung, Erleichterung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Eine «Schusswaffe» ist jede tragbare Feuerwaffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschiesst, die für diesen Zweck gebaut ist oder die ohne weiteres für diesen Zweck umgebaut werden kann. Ausgenommen sind antike Feuerwaffen oder deren Nachbildungen. Diese werden nach innerstaatlichem Recht definiert, mit der Einschränkung, dass nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht antike Feuerwaffen darstellen dürfen.

«Teile und Komponenten» sind eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile oder Ersatzteile. Darunter fallen insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück sowie der Schalldämpfer (oder was zu diesem Zweck umgebaut wurde).

Der Ausdruck «Munition» bezeichnet die vollständige Munition oder ihre Komponenten, die in einer Feuerwaffe verwendet werden. Bei den Munitionskomponenten wird vorausgesetzt, dass diese selbst genehmigungspflichtig sind. Dazu gehören Patronenhülsen, Treibladungsanzünder, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse.

Die «unerlaubte Herstellung» umfasst drei Tatbestände.

Die Herstellung oder den Zusammenbau der Feuerwaffe:

1. aus wesentlichen Bestandteilen, die aus unerlaubtem Handel stammen;

2. ohne Waffenhandelsbewilligung oder

3. ohne Anbringen der vorschriftsgemässen Markierungen.

Der «unerlaubte Handel» umfasst zwei Tatbestände.

Die grenzüberschreitende Ein-, Aus- und Durchfuhr oder Lieferung und den grenzüberschreitenden Erwerb, Verkauf, oder Transport von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition:

1. sofern einer der betroffenen Vertragsstaaten dies nicht genehmigt oder

2. sofern die Feuerwaffen nicht vorschriftsgemäss markiert sind.

«Rückverfolgung» (die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands24 spricht von «Rückverfolgbarkeit») ist gemäss Protokoll die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen und nach Möglichkeit der dazugehörigen Teile, Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zum Zweck, den zuständigen Behör-

24 BBl 2009 8817