Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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Die schweizerische Gesetzgebung wäre beim Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll in den Bereichen Importmarkierung, Aufbewahrungsdauer von Unterlagen, Zusammenarbeit mit Transitstaaten sowie bei den Strafbestimmungen und allgemein der internationalen Zusammenarbeit betroffen. Das mit der Übernahme der EG-Waffenrichtlinie eingeführte Begleitscheinverfahren mit den Staaten, die durch eines der Schengen-(Assoziierungs-)abkommen gebunden sind (Schengen-Staaten)23 weist bereits in die Richtung der vermehrten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, betrifft allerdings nur vergleichsweise wenige Staaten. Im Zusammenhang mit vorschriftswidrigen Markierungen müssten Bestimmungen zur Strafbarkeit ergänzt werden. Von den Umsetzungsmassnahmen wären Gewerbe (Markierung, Informationsbeschaffung als Grundlage z.B. für den zwischenstaatlichen Informationsaustausch) und staatliche Stellen (Informationsbeschaffung und - austausch) betroffen.

Die neu zu übernehmenden Bestimmungen erscheinen nicht übermässig einschränkend. Im Hinblick auf das Mitwirken der Schweiz an der wirkungsvollen internationalen Bekämpfung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen sowie zur Erhaltung der Glaubwürdigkeit und Kohärenz der schweizerischen Aussenpolitik in diesem Bereich ist ein Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll wünschenswert. Auch die Vollzugsbehörden haben sich anlässlich der Anhörung zum weiteren Vorgehen entsprechend positiv geäussert.

2.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Nachfolgend werden die Artikel des UNO-Feuerwaffenprotokolls erläutert, welche die Anpassungen nach der Vorlage I vorgeben. Ihr Verhältnis zum geltenden Recht wird in Ziffer 5 dargelegt.

Art. 1 Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Das UNO-Feuerwaffenprotokoll ergänzt das Übereinkommen und ist zusammen mit diesem auszulegen (Artikel 37 Absatz 1 und 4 des Übereinkommens, Artikel 1 UNO-Feuerwaffenprotokoll). Die Bestimmungen des Übereinkommens werden auf das UNO-Feuerwaffenprotokoll sinngemäss angewendet, vorbehältlich besonderer Bestimmungen im Letzteren. Dies bedeutet beispielsweise, dass im Zusammenhang mit den Strafbestimmungen des UNO-Feuerwaffenprotokolls die Bestimmungen des Übereinkommens zur Rechtshilfe und Auslieferung anwendbar sind.

Art. 2 Zweck

Das Übereinkommen hat die Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden und organisierten Kriminalität zum Ziel und wird vom UNO-

23 Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Norwegen, Schweiz, Fürstentum Liechtenstein (Beitrittsdatum offen).