Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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ratifiziert, 48 Staaten sind ihm beigetreten und ein Land wurde durch Nachfolgeerklärung Vertragsstaat. Der Geltungsbereich des UNO-Feuerwaffenprotokolls umfasst folglich aktuell 79 Staaten16. Von den Mitgliedstaaten der EU haben Belgien, Bulgarien, Estland, Italien, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien und Zypern das Protokoll ratifiziert, Lettland, die Niederlande, Rumänien und Spanien sind ihm beigetreten. Von den ständigen Mitgliedern des UNO-Sicherheitsrates haben nur das Vereinigte Königreich und China das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert wurde es bisher noch von keinem dieser beiden Länder.

Die Unterzeichnung des Dokuments war bis zum 12. Dezember 2002 möglich. Seit diesem Zeitpunkt steht das Dokument zum Beitritt offen. Die Schweiz hat das Protokoll nicht unterzeichnet. Sie kann deshalb nicht durch Ratifikation, sondern nur durch Beitritt Vertragsstaat werden.

2.1.3 Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls in der EG-Waffenrichtlinie

Am 16. Januar 2002 hat die Europäische Kommission im Namen der EG das UNO-Feuerwaffenprotokoll unterzeichnet.

Der Beitritt der EG zum UNO-Feuerwaffenprotokoll machte Änderungen der EG-Waffenrichtlinie17 erforderlich. Nach Beratungen in den Jahren 2006–2008 verabschiedeten am 21. Mai 2008 das europäische Parlament und der Rat die (Ände-

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rungs-)Richtlinie 2008/51/EG . Diese übernimmt viele, aber nicht alle Vorgaben des UNO-Feuerwaffenprotokolls. Sie wurde der Schweiz am 30. Mai 2008 als

56. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands seit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA)19 notifiziert. Im Rahmen des SAA hat sich die Schweiz verpflichtet, den weiter entwickelten Besitzstand grundsätzlich zu übernehmen (Artikel 2 Absatz 3 und 7 SAA). Sie hat ab Notifikation des Rechtsaktes durch die EU in der Regel zwei Jahre Zeit, diese Weiterentwicklung im nationalen Recht umzusetzen20.

Am 13. Mai 2009 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie gutgeheissen (Geschäft 09.044). In der Herbst- und Wintersession 2009 fanden die parlamentarischen Beratungen dieser Schengen-Weiterentwicklung

16Abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO:

http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-12- c&chapter=18&lang=fr&clang=_fr, zuletzt besucht am 5. März 2010.

17Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und

des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

18Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur

Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5).

19Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der

Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR

0.362.31).

20 Vorliegend hat die nationale Umsetzung gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2008/51/EG erst zum 28. Juli 2010 zu erfolgen.