Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten
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Für die Schweiz traten das Übereinkommen und die beiden Protokolle Menschenhandel und Menschenschleusung am 26. November 2006 in Kraft, dreissig Tage nach Hinterlegung der schweizerischen Ratifikationsurkunden.
Das Übereinkommen samt seinen Protokollen will mit der Schaffung eines nationalen Mindeststandards von Vorschriften und Massnahmen den Mitgliedstaaten ein effizientes Vorgehen im Kampf gegen das organisierte Verbrechen ermöglichen. Es strebt mithin eine gewisse Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsordnungen an. Als wichtige Weiterentwicklung des internationalen Strafrechts bildet es eine Basis für gemeinsame internationale Massnahmen gegen das organisierte Verbrechen. Es gab bis zu dessen Schaffung kein Instrument mit weltweiter Geltung, das alle Massnahmen der Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in einem Erlass abdeckte.
Die verfolgten Ziele deckten sich mit den Interessen der Schweiz. Die Schweizer Delegation nahm aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens und der drei Zusatzprotokolle teil. Sie unterbreitete verschiedene Vorschläge und setzte sich für eine weit reichende Strafbarkeit krimineller Organisationen und der Geldwäscherei sowie im Rahmen aller drei Zusatzprotokolle für eine intensive Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten ein.
Artikel 37 des Übereinkommens regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu den Protokollen. Demnach muss ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bereits Vertragspartei des Übereinkommens sein, um Vertragspartei eines (ergänzenden) Protokolls werden zu können. Die Protokolle sind zusammen mit dem Übereinkommen und unter Berücksichtigung des Zwecks eines Protokolls auszulegen.
2.1.2 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
Die Schweiz hat sich an den Vorbereitungsarbeiten zum Übereinkommen und den Protokollen aktiv beteiligt. Sie nahm Stellung zum Begriff des unerlaubten Handels sowie zu den Begriffen «Teile und Komponenten» von Feuerwaffen und äusserte sich zum Informationsaustausch und zu Fragen der Vertraulichkeit. Sie brachte einen Vorschlag ein zur Frage der Registrierung oder Genehmigung von Waffenhändlern (was nicht beschlossen wurde). Sie arbeitete darauf hin, die Registrierungs- bzw. Buchführungspflichten sowie die Markierungspflichten nicht zu überladen. Bei Letzteren setzte sie sich für die internationale Kompatibilität der Regelung ein.15
Das UNO-Feuerwaffenprotokoll als drittes Zusatzprotokoll fügt sich in die Struktur des Übereinkommens sowie der bisherigen Protokolle ein. Es nimmt die hinter dem Übereinkommen stehende Idee auf und setzt sie zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels um. Das Protokoll wurde am 31. Mai 2001 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und 30 Tage später zur Unterzeichnung aufgelegt.
Das UNO-Feuerwaffenprotokoll wurde von 51 Staaten und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Per Ende Oktober 2009 haben 30 Staaten das Protokoll
15 Bericht der UNO zu den Vorbereitungsarbeiten zum Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und den Protokollen dazu; abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/CTOC/travauxpreparatoires.html, zuletzt besucht am 5. März 2010.