Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten
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Bei grenzüberschreitenden Transaktionen umfassen die aufzubewahrenden Informationen zusätzlich das Ausstellungs- und Ablaufdatum der entsprechenden Bewilligung, Lizenz oder Genehmigung, das Ein- und Ausfuhrland, gegebenenfalls die Durchfuhrländer und den Endempfänger sowie die Beschreibung und die Menge der Artikel. Der Endempfänger der Feuerwaffe kann dabei auch eine Person sein, die nicht unmittelbar an der Transaktion beteiligt ist.
Wie schliesslich am Ende der Ausführungen zu Art. 6 Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung erwähnt, sind auch alternative Formen der Beseitigung von Feuerwaffen zu registrieren.
Art. 8 Kennzeichnung von Feuerwaffen
Einzelne Waffenteile und Komponenten sowie Munition sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Gekennzeichnet werden muss dagegen die zusammengebaute Feuerwaffe. Zwecks Identifizierung und Rückverfolgung von Feuerwaffen gilt Folgendes:
− Die Wahl der Kennzeichnungsmethode (Stanzen, Gravieren, Laser, etc.) ist freigestellt.
− Jede Feuerwaffe muss bei der Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder -orts und der Seriennummer erhalten. Alternativ ist eine andere eindeutige nutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen und einem numerischen oder alphanumerischen Code möglich, die es erlaubt, das Herstellungsland zu identifizieren.
− Jede Feuerwaffe hat beim Import eine geeignete einfache Kennzeichnung zu tragen, die die Identifizierung des Einfuhrlandes und nach Möglichkeit des Einfuhrjahres ermöglicht, sowie eine eindeutige Kennzeichnung, falls die Feuerwaffe keine derartige Kennzeichnung aufweist. Vorübergehende Einfuhren von Feuerwaffen für nachweislich rechtmässige Zwecke können von dieser Bestimmung zur Importkennzeichnung ausgenommen werden.
Solche Importkennzeichnungen ermöglichen ein erfolgreiches Rückverfolgen auch von Waffen, bei denen die «Registerkette» gemäss Artikel 7 des Protokolls lückenhaft ist, was insbesondere bei älteren Waffen häufig ein Problem darstellt.
− Wenn schliesslich eine Feuerwaffe aus staatlichen Beständen in dauerhafte zivile Verwendung überführt wird, muss sie eine entsprechende eindeutige Kennzeichnung tragen, die es ermöglicht, das überführende Land zu identifizieren. Diese Regelung wurde eingeführt, weil in der Vergangenheit Durchlässigkeiten bei der Verwaltung staatlicher Waffenbestände dazu geführt haben, dass Waffen in Konfliktregionen oder auf den Schwarzmarkt gelangen konnten.