Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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massnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden. Das Güterkontrollgesetz gilt nur so weit, als nicht das Kriegsmaterialgesetz52 oder das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)53 anwendbar ist.

5.1.3 Markierung

Forderungen der internationalen Instrumente

Das UNO-Feuerwaffenprotokoll fordert für Feuerwaffen (nicht für Teile, Komponenten, Munition und antike Feuerwaffen oder deren Nachbildungen) eine Kennzeichnung (einschliesslich Herstellungsland oder -ort) im Zeitpunkt ihrer Herstellung. Jede dauerhaft importierte Feuerwaffe hat zudem eine geeignete einfache Kennzeichnung des Einfuhrlandes (d.h. der Schweiz) aufzuweisen.

Gemäss UNO-Rückverfolgungsinstrument ist für Kleinwaffen und leichte Waffen die Herstellerkennzeichnung auf einer freiliegenden Oberfläche eines wesentlichen Waffenbestandteils anzubringen. Die Importkennzeichnung ist im UNO-Rückverfolgungsinstrument nicht vorgeschrieben.

Im Falle einer Überführung von Kleinwaffen oder leichten Waffen der Armee oder der öffentlichen Sicherheitskräfte in dauerhafte zivile Verwendung stellt das UNO-Rückverfolgungsinstrument die gleichen Ansprüche wie das UNO-Feuerwaffenprotokoll: Anbringen einer eindeutigen, geeigneten Kennzeichnung, so dass das überführende Land (d.h. die Schweiz) identifizierbar ist.

Nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnete und registrierte Kleinwaffen und leichte Waffen sind, werden die Kennzeichnung und Registrierung nicht nachgeholt, schnellstmöglich zu vernichten. Bis dahin sind sie gemäss Artikel 9 UNO-Rückverfolgungsinstrument sicher zu lagern. Vgl. hierzu Ziffer 5.1.6.

Kleinwaffen oder leichte Waffen der Armee und der Polizei, die zu deren eigenen Verwendung bestimmt sind, müssen gemäss UNO-Rückverfolgungsinstrument ordnungsgemäss gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung muss nicht zwingend die Anforderungen an die Herstellerkennzeichnung erfüllen.

Waffengesetz

Der Begriff «Kennzeichnung» im UNO-Feuerwaffenprotokoll und im UNO-Rückverfolgungsinstrument entspricht dem Begriff «Markierung» im Waffenrecht.

Artikel 18a WG verlangt die Anbringung einer einzelnen und unterschiedlichen Markierung bei der Herstellung sowie das Vorhandensein derselben als Voraussetzung für die Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Zubehör in schweizerisches Staatsgebiet. Mit der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wird in einem Artikel 18b WG auch die Pflicht eingeführt, die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition bei der Herstellung oder beim Verbringen in

52SR 514.51

53SR 732.1