Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Politische Parteien:
Abgesehen von der SVP sind alle politischen Parteien mit der Vorlage I einverstanden. Die SVP lehnt sie ab, weil es nicht angezeigt sei, dem UNO-Feuerwaffenprotokoll beizutreten, da es lediglich von 79 Staaten ratifiziert worden ist. Unter diesen Staaten sei Italien das einzige Nachbarland der Schweiz, das das Protokoll ratifiziert habe. Auch haben von den ständigen Mitgliedern des UNO-Sicherheitsrats lediglich China und das Vereinigte Königreich das Protokoll unterzeichnet.
Begrüsst wird, dass eine Strafbestimmung hinzukommt; die SP erachtet dies indessen als überflüssig.
Organisationen:
Der SSV lehnt die Einführung eines zentralen Waffenregisters einmal mehr ab, während das UNO-Feuerwaffenprotokoll vorsieht, dass die Unterzeichnerstaaten dafür besorgt sind, dass markierte Waffen registriert werden. Der SSV ist davon überzeugt, dass die Einführung einer Markierungs-, Buchführung- und Bewilligungspflicht beträchtliche Erschwernisse oder gar Einschränkungen bei der Ausübung des Schiesssports und für Waffensammler mit sich bringen würde.
Der VSPB spricht sich indessen vorbehaltlos für die Schaffung einer zentralen nationalen Waffen-Datenbank aus. Der VSPB erachtet eine solche Massnahme als absolut erforderlich und schlägt vor, den Artikel 31c Absatz 2 Buchstabe bbis entsprechend zu ändern.
Der Geltungsbereich des UNO-Feuerwaffenprotokolls erstreckt sich neben Feuerwaffen auch auf Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile. Dem VSPB stellt sich die Frage, in welchem Mass das UNO-Feuerwaffenprotokoll auf Schützen, Schützinnen und andere Personen anwendbar ist, die zu nicht gewerblichen Zwecken Munition selbst herstellen. Im UNO-Feuerwaffenprotokoll wird der Begriff der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels definiert. Die Vorlage sieht für den Handel mit Munition eine Bewilligungspflicht vor. Der Einführung dieser Regelung steht der SSV skeptisch gegenüber, zumal es Mitglieder gebe, die, wie bereits erwähnt, ihr Munition selbst fertigten, und anderen Schützen Munition und Altmetallhändlern Hülsen verkauften. Hinsichtlich dieser Punkte macht der SSV Vorbehalte.
Der SSV fürchtet, dass die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls «zu einer nachträglichen Pönalisierung legal erworbener Feuerwaffen» und deren Hauptbestandteile führe. Wer solche Waffen und Bestandteile besitzt, müsste sie rückwirkend registrieren lassen. Ausserdem ist der SSV nach wie vor der Auffassung, «dass eine Anwendung des UNO-Feuerwaffenprotokolls auf Sammlerstücke und Sportgeräte am Ziel vorbeischiesst» und die geltende «Waffengesetzgebung im Bereich des privaten Waffenbesitzes beibehalten» werden sollte. So steht der SVV der im UNO-Feuerwaffenprotokoll vorgesehenen Markierungs- und Buchführungspflicht kritisch gegenüber. Den Schützen und Sammlern werde die Pflicht auferlegt, ihre Sportgeräte und Waffen nachträglich registrieren zu lassen. Solange die Waffen nicht registriert sind, müssten sie sicher gelagert werden. Auf diese Weise würden legal erworbene Feuerwaffen pönalisiert werden. «Der Besitzer befindet sich in der Übergangszeit in einer schwebenden Illegalität und hat mit administrativem und auch finanziellem Aufwand» zu rechnen und müsse die Waffe entsprechend der Vorlage I abgeben. Der SVV befürchtet ausserdem, dass Sammlerstücke durch die Markierung «zerstört» würden.
SwissGuns schlägt vor, den Geltungsbereich der Waffengesetzgebung demjenigen des UNO-Feuerwaffenprotokolls anzugleichen, um eine einheitliche Definition des Begriffs «antike Waffen» zu erreichen.
Hinsichtlich der Verschärfung des repressiven Aspekts spricht sich der VSPB für eine höhere Strafe aus, weil es sich bei der Manipulation der obligatorischen Markierung um eine vorsätzlich begangene Straftat handle. Eine solche Tat müsse nicht als Vergehen, sonder als Verbrechen und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet werden.