Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 10 Seiten

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Staatsgebiet, die Ausfuhr und die Durchfuhr ist vorgesehen, anlässlich des Beitritts einen Vorbehalt anzubringen, da die Vorgaben des UNO-Feuerwaffenprotokolls mit dem geltenden schweizerischen Bewilligungsregime nicht vereinbar sind. Die übrigen Anpassungen des Waffenrechts, des Kriegsmaterialgesetztes und des Güterkontrollgesetzes können auf Verordnungsstufe vorgenommen werden.

Das UNO-Instrument zur raschen und verlässlichen Identifizierung und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen (UNO-Rückverfolgungsinstrument)4 enthält detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Markierung und Registrierung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der internationalen Zusammenarbeit. Das UNO-Rückverfolgungsinstrument ist rechtlich nicht bindend, sondern verpflichtet die UNO-Mitgliedstaaten nur politisch. Anders als das UNO-Feuerwaffenprotokoll ist der Geltungsbereich dieses Instruments weiter gefasst: Es erstreckt sich nicht nur auf Kleinwaffen, sondern umfasst auch leichte Waffen, für deren Transport und Bedienung es wenigstens zwei bis drei Personen bedarf.

Die Vollzugsbehörden wurden im Mai 2008 zur Frage des Beitritts zum UNO-Feuerwaffenprotokoll konsultiert; sie gaben ihr Einverständnis. Der in die Vernehmlassung gegebene Vorschlag betraf die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls auf Gesetzesebene. Im Februar 2008 beschloss der Bundesrat, die sich aus dem UNO-Rückverfolgungsinstrument ergebenden Verpflichtungen in Schweizer Recht umzusetzen.

Zwischen dem UNO-Feuerwaffenprotokoll und dem UNO-Rückverfolgungsinstrument besteht ein enger Sachzusammenhang. Die Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments erfordert eine einzige Gesetzesänderung. Sie betrifft das Waffengesetz. Die Änderung wird in der Vorlage II behandelt, die dem Thema UNO-Rückverfolgungsinstrument und dessen Umsetzung in Schweizer Recht gewidmet ist.

Die Gesetzesänderung drängt sich im Zuge einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes auf. Der fragliche Punkt ist bislang lediglich auf Verordnungsstufe umgesetzt worden. Dank der Änderung im Waffengesetz werden Mitarbeitende der Grenzschutzbehörden anderer Schengen-Staaten, die mit schweizerischen Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken, von der Bewilligungspflicht für das Verbringen von Feuerwaffen und Munition in schweizerisches Staatsgebiet und von der Bewilligungspflicht für das Tragen von Feuerwaffen befreit sein.

1.2 Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren

Insgesamt sind 62 Vernehmlassungsadressaten (26 Kantone, 14 politische Parteien und 22 Organisationen und interessierte Kreise) eingeladen worden, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen. Vierzig Adressaten nutzten diese Gelegenheit (26 Kantone, 4 politische Parteien und 10 der angeschriebenen Organisationen und interessierten Kreise). Zwei Organisationen nahmen unaufgefordert Stellung5.

Zusammengerechnet sind 42 Stellungnahmen eingegangen. Sie stammen von 26 Kantonen, 4 politischen Parteien und 12 Verbänden, Organisationen und interessierte Kreise (vgl. Liste der Kantone, Parteien und Organisationen, die eine Stellungnahme eingereicht haben).

4 Auch als «Thalmann-Instrument» bekannt. Siehe Bericht A/60/88 der Arbeitsgruppe Thalmann (mit dem UNO-Rückverfolgungsinstrument als Anhang); abrufbar unter: http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=a/60/88 (zuletzt besucht am 5. März 2010.) 5 CVAM und SwissGuns