Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
1 Einleitung
1.1 Die Vorlagen im Überblick
Der Bundesrat eröffnete am 12. Mai 2010 das Vernehmlassungsverfahren hinsichtlich der Genehmigung und Umsetzung des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen1 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNO-Feuerwaffenprotokoll)2 (Vorlage I) und der Änderung des Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) (Vorlage II). Das Vernehmlassungsverfahren endete am 2. September 2010.
Das im Mai 2001 von der UNO-Generalversammlung beschlossene UNO-Feuerwaffenprotokoll bezweckt die umfassende Bekämpfung der illegalen Herstellung und des illegalen Verkehrs von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und von Munition. Es setzt Mindeststandards für die Markierung und die Registrierung solcher Gegenstände. Ferner fordert es ein System von Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrollen, Strafbestimmungen, die Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung unerlaubt hergestellter oder gehandelter Feuerwaffen und Zusammenarbeit sowie Informationsaustausch unter den teilnehmenden Staaten. Das UNO-Feuerwaffenprotokoll steht der Schweiz zum Beitritt offen.
Bei der Vorlage I geht es um die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls ins Waffengesetz. Einigen Vorgaben dieses Protokolls sind im Rahmen laufender Revisionsarbeiten bereits Rechnung getragen worden. So erforderte die 56. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, das Waffengesetz der geänderten EG-Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen3 anzupassen. Diese Richtlinie enthält zahlreiche, aus dem UNO-Feuerwaffenprotokoll entlehnte Anforderungen. Somit ist im Schweizer Recht bereits eine Reihe von Themen geregelt. Im Einzelnen gilt dies für das Markieren von Waffen während der Herstellung in der Schweiz, die Buchführungspflicht und ein zuverlässiges Bewilligungs- und Kontrollsystem in Bezug auf die Einfuhr von Waffen in schweizerisches Staatsgebiet, deren Ausfuhr und Durchfuhr. Das Schweizer Recht enthält auch detaillierte Bestimmungen zur Strafbarkeit, Einziehung und Beschlagnahme und regelt in einem gewissen Mass auch die internationale Zusammenarbeit.
Im geltenden Recht findet sich hingegen keine Bestimmung, die besagt, dass die dem Bundesamt für Polizei (fedpol) angegliederte Zentralstelle Waffen als Kontaktstelle für operative und technische Fragen die Rückverfolgbarkeit betreffend agiert, ausländische Ersuchen um Rückverfolgung entgegennimmt und ausländischen Behörden entsprechende Ersuchen der Schweiz zustellt. Das Waffengesetz soll deshalb um eine solche Bestimmung ergänzt werden. Zudem ist eine Bestimmung aufzunehmen, die das unberechtigte Entfernen, Unkenntlichmachen, Abändern oder Fälschen der vorgeschriebenen Markierungen unter Strafe stellt. Hinsichtlich der Bestimmungen über die Einfuhrbewilligung in schweizerisches
1 In diesem Text fortan UNO 2 Resolution A/RES/55/255 vom 31. Mai 2001, verabschiedet an der 55. Sitzung der UNO- Generalversammlung; abrufbar unter: http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/RES/55/255 (zuletzt am 5. März 2010 besucht.). 3 Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5).