Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 10 Seiten

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Organisationen:

Der SGV befürwortet die Vorlagen vorausgesetzt, dass die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen keine materiellen oder formellen Beeinträchtigungen des Schiesssports mit sich bringen würden und diese Revision für die betroffenen Unternehmen kostenneutral sei.

Das CP und die CVAM sind mit den Vorlagen einverstanden, bezweifeln indessen den Nutzen der Ratifikation der in Frage stehenden Instrumente, zumal mehrere Staaten, unter anderem solche, die die Instrumente ratifiziert und unterzeichnet haben, die Vorgaben voraussichtlich nicht einhalten würden.

Der SSV hält dafür, dass die unter der Ziffer 6.2 aufgeführte Frage des Munitionstransfers weiterer Klärung bedürfe.

3 Die Ergebnisse im Einzelnen

Die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Vorlage I, das heisst, über die Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Ziffer 3.1), und der Vorlage II, die Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments (Ziffer 3.2) betreffend, werden separat betrachtet.

3.1 Vorlage I

Kantone:

LU weisst darauf hin, dass das UNO-Feuerwaffenprotokoll zwar vorsehe, dass unerlaubt hergestellte oder gehandelte Feuerwaffen und Munition eingezogen und im Regelfall vernichtet werden müssten. Die Massnahmen zur Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung solcher Gegenstände seien indessen weder im geltenden Waffenrecht geregelt, noch seien entsprechende Massnahmen im Zuge der Revision vorgesehen. LU empfiehlt, diese Massnahmen festzulegen. Es könne nicht sein, dass illegal gehandelte Waffen wieder in den Handel gelangten oder zu Gunsten einer Täterschaft verwertet würden.

SZ fragt, weshalb die im Artikel 6 des UNO-Feuerwaffenprotokolls vorgesehene Beschlagnahme und Vernichtung unerlaubt hergestellter Schusswaffen nicht auch im Artikel 31 WG und im Artikel 54 WV vorgesehen sei. Des Weiteren ist es für SZ unverständlich, weshalb das Verfahren zur Rückgabe von Waffen an eigentumsberechtigte Personen nicht wie im Artikel 54 WV geregelt sei.

SZ stellt die Zweckmässigkeit der im Artikel 18b WG und im Artikel 31 WV verankerten Markierungspflicht in Frage.

BL hält dafür, dass ein System geschaffen werde, mit dem sich Importmarkierungen schnell und unkompliziert identifizieren lassen.

Die Mehrzahl der Kantone erachtet es als sinnvoll, dass die Zentralstelle Waffen die von ausländischen Stellen unterbreiteten Ersuchen bearbeite. Auch GE teilt diese Ansicht, gibt sein Einverständnis aber nur unter dem Vorbehalt, dass die Kantone Zugriff auf die fragliche Datenbank erhalten.

VD erachtet es als wichtig, dass die Ausführungsbestimmung hinsichtlich der Markierung von historisch oder kulturell bedeutsamen Gegenständen Ausnahmen erlaube.

Viele Kantone begrüssen eine strafrechtliche Bestimmung, die Zuwiderhandlungen gegen die Markierungspflicht ahndet.