Vorlage EBV

Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 6 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 44

8. Abschnitt: Personenwarnsysteme im Gleisbereich

Art. 44

1Warnsysteme für Arbeiten im Gleisbereich müssen gewährleisten, dass:

a. das Personal auf den Arbeitsstellen bei Einhaltung der Vorschriften vor Gefährdungen durch den Bahnbetrieb geschützt wird; und

b. die Sicherheit des Bahnbetriebs im Bereich der Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt wird.

2Für mobile Warnsysteme ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.

Art. 45

Aufgehoben.

Art. 48 Abs. 8

8Der Stromabnehmer ist so zu positionieren, dass keine oder eine möglichst kleine Kurvenerweiterung im Lichtraumprofil entsteht.

Art. 49 Abs. 1 und 1 bis

1Die Bremsen der Eisenbahnfahrzeuge müssen:

a. jederzeit das sichere Anhalten der Fahrzeuge gewährleisten;

b. das sichere Fahren mit der zulässigen Geschwindigkeit erlauben;

c. das unbeabsichtigte Wegrollen der Fahrzeuge verhindern.

1bisDie Eisenbahnfahrzeuge sind in der Regel mit folgenden Bremsen auszurüsten:

a. mit einer automatischen Bremse:

1. mit der jederzeit angehalten werden kann,

2. die bei Zugtrennung auf jedem Zugteil selbsttätig wirkt,

3. die von jedem Fahrzeug aus betätigt werden kann, auf dem sich während der Fahrt Personen befinden, und

4. die unabhängig von einer Energiequelle ausserhalb des Fahrzeugs ausreichend lange wirksam ist;