Vorlage EBV
Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 6 Seiten
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Art. 39 Sicherungsanlagen
1Fahrten auf Gleisanlagen sind mit Sicherungsanlagen zu steuern und zu sichern.
2Sicherungsanlagen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass die Steuerung und Sicherung der Zugfahrten und Rangierbewegungen sicher und zuverlässig erfolgen. Dabei:
a. sind die betrieblichen Verhältnisse sowie die bahnsystemtechnischen und baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen;
b. sind die voraussehbaren Gefährdungen zu berücksichtigen;
c. ist eine hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten;
d. ist zu gewährleisten, dass der Eisenbahnbetrieb konform zu den Betriebsprozessen und -vorschriften gesteuert und überwacht werden kann.
3Sicherungsanlagen dienen insbesondere der:
a. Fahrwegsteuerung und -sicherung;
b. Signalisierung;
c. Zugbeeinflussung;
d. Umstellung und Sicherung von Weichen;
e. Gleisfreimeldung und Zugortung;
f. Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen.
Art. 40 - 43
Aufgehoben.