Vorlage EBV
Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 6 Seiten
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Art. 37c Abs. 3 Bst. b und bbisund Abs. 4
3Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
b. An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklicht-
signalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden. Gelöscht: mit akustischen Signa-
bbisAn Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Stras- len
senverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage
ohne Schlagbäume mit sicherer Ansteuerung erstellt werden.
4Anstatt Blinklichtsignale können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahn- Gelöscht: Blinklichtsignale übergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt oder beidseits können durch Lichtsignale ersetzt des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist. werden
An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale nicht
durch Lichtsignale ersetzt werden; sie dürfen jedoch durch solche ergänzt werden,
sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.
Gelöscht: Steuerungs
Art. 37d Bahnübergangsanlagen
Für Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen gilt der 7. Gelöscht: automatische Abschnitt. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnüber-
gängen nach Artikel 37c Absatz 5.
Art. 37e
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 38
7. Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen (vollständig
neu formuliert)
Art. 38 Grundsätze
1Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen sind so zu planen, zu erstellen, zu
betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer und zuverlässiger Eisenbahnbe-
trieb ermöglicht wird.
2Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Telematikanwendungen gelten für
Anwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Zuverläs-
sigkeit des Eisenbahnbetriebes stehen.
3Das BAV kann, soweit es dem Ziel der Sicherheit des Eisenbahnsystems oder
anderen übergeordneten Zielen dient, verfügen:
a. auf welchen Strecken und Fahrzeugen welche Arten von Sicherungsanlagen
und Telematikanwendungen zum Einsatz kommen;
b. inwieweit sie zu anderen Anlagen oder Anwendungen und zu Fahrzeugen
kompatibel sein müssen.