Vorlage EBV

Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 6 Seiten

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Art. 37c Abs. 3 Bst. b und bbisund Abs. 4

3Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:

b. An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklicht-

signalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden. Gelöscht: mit akustischen Signa-

bbisAn Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Stras- len

senverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage

ohne Schlagbäume mit sicherer Ansteuerung erstellt werden.

4Anstatt Blinklichtsignale können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahn- Gelöscht: Blinklichtsignale übergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt oder beidseits können durch Lichtsignale ersetzt des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist. werden

An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale nicht

durch Lichtsignale ersetzt werden; sie dürfen jedoch durch solche ergänzt werden,

sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.

Gelöscht: Steuerungs

Art. 37d Bahnübergangsanlagen

Für Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen gilt der 7. Gelöscht: automatische Abschnitt. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnüber-

gängen nach Artikel 37c Absatz 5.

Art. 37e

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 38

7. Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen (vollständig

neu formuliert)

Art. 38 Grundsätze

1Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen sind so zu planen, zu erstellen, zu

betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer und zuverlässiger Eisenbahnbe-

trieb ermöglicht wird.

2Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Telematikanwendungen gelten für

Anwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Zuverläs-

sigkeit des Eisenbahnbetriebes stehen.

3Das BAV kann, soweit es dem Ziel der Sicherheit des Eisenbahnsystems oder

anderen übergeordneten Zielen dient, verfügen:

a. auf welchen Strecken und Fahrzeugen welche Arten von Sicherungsanlagen

und Telematikanwendungen zum Einsatz kommen;

b. inwieweit sie zu anderen Anlagen oder Anwendungen und zu Fahrzeugen

kompatibel sein müssen.