Vorlage EBV
Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 6 Seiten
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Art. 23 Abs. 2
Aufgehoben.
Gliederungstitel vor Art. 25
Gelöscht: und
3. Abschnitt: Unterbau, Kunstbauten und Schutzeinrichtungen
Art. 27 Bauten an, über und unter der Eisenbahn
1 Bauten an, über und unter der Bahn sind so zu erstellen oder zu schützen, dass sie1
Gelöscht: Bauten an, über und unter der Bahn, für Reisende sowie Benützerinnen und Benützer der Bauten einen angemessenen die durch entgleisende Bahnfahrzeuge beschädigt Schutz gegen die Gefahren entgleister und abkommender Schienenfahrzeuge auf werden, dürfen dadurch keine zusätzliche ernste weisen. Gefährdung des Bahnbetriebes verursachen.¶
2Schutzvorrichtungen müssen verhindern, dass
2Erhöht sich das Anprallrisiko für eine bestehende Baute durch Änderung der Strassenfahrzeuge auf Bahnanlagen stürzen Eisenbahninfrastruktur oder des Eisenbahnbetriebes erheblich, so muss das Eisen- können.¶
bahnunternehmen für einen angemessenen Schutz sorgen.
3Erhöht sich das Anprallrisiko für eine bestehende Baute durch Änderung der Baute
oder ihrer Nutzung erheblich, so muss der Eigentümer für einen angemessenen
Schutz sorgen.
4Wo die Gefahr droht, dass Strassenfahrzeuge oder davon abkommende Ladungen
auf das Bahntrassee geraten können, muss der Verursacher der Gefahr für geeigne-
te Schutzeinrichtungen sorgen.
5Rohrleitungsanlagen an, über und unter der Bahn sind so zu erstellen, dass stati-
sche, dynamische, elektrische oder elektrochemische Einwirkungen die Sicherheit
der Bahn nicht beeinträchtigen.
Art. 28
In Tunneln und Galerien sind in regelmässigen Abständen Personenschutznischen Gelöscht: beidseitig des Gleises
anzubringen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Es darf darauf verzichtet werden Gelöscht: Nischen
wenn die Sicherheit des Personals mit anderen Massnahmen gewährleistet ist.
Gelöscht: Mit Bewilligung des Bundesamtes darf darauf verzichtet werden, wenn ein Dienst-Art. 32 Abs. 2 weg vorhanden und die Streckengeschwindigkeit Aufgehoben gering ist.
Art. 34 Abs. 4
Perrons sind so zu gestalten und auszurüsten, dass sie von der Öffentlichkeit sicher Gelöscht: Die
benützt werden können. Gelöscht: müssen beleuchtet werden können