Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: 521/2009-03-13/168
Die revidierten Vorschriften der AB zu Art. 37 EBV enthalten ferner Anpassungen im Bereich der Bedarfsschranken und der Bahnübergangsanlagen vom Typ "MICRO". Die Bahnübergangsanlagen vom Typ MICRO erlauben eine kostengünstigere Sanierung von Bahnübergängen mit sehr schwachem Strassenverkehr.
4. Fahrzeuge
4.1 Bremsen
Die Anpassung der Bremsvorschriften erfolgt in mehreren Schritten, da der Anpassungsbedarf gross und sehr komplex ist. In einem ersten Schritt werden in der Revision 2010 in Art. 49 EBV die übergeordneten Schutzziele definiert. Demgemäss ist das oberste Ziel ein jederzeit sicheres Anhalten eines Fahrzeuges. Auf der Stufe AB-EBV-Bestimmungen werden die Systemidentifikation etabliert und die Bremstabellen angepasst. .
Die heutigen AB-EBV-Vorgaben sind diesbezüglich lückenhaft und nur teilweise nachvollziehbar. Neue Bremsbauarten sind nicht definiert (Scheibenbremsen und Kunstoffbremssohlen). Für Normalspurbahnen wird eine internationale Harmonisierung angestrebt.
4.2 Notbremsüberbrückung / Notbremsanforderung
Die Änderung in den AB zu Art. 49 EBV definiert das Schutzziel, dass Züge im Gefahrenfall an einen für die Reisenden sicheren Evakuationspunkt (Nothaltestelle oder Tunnelende) zu führen sind. Diese Anforderung entspricht der nationalen und internationalen Entwicklung und vollzieht die heutige Praxis nach.
4.3 Rechnergestützte System (Software)
Die Neuerung in den AB zur Art. 50 EBV legt das Schutzziel fest, dass sicherheitsrelevante Funktionen, welche mittels Software realisiert werden, zu keinen unzulässigen oder gefährlichen Zuständen führen dürfen.
Rechnergestütze Systeme mit Software werden heute bei Eisenbahnfahrzeugen vielfältig eingesetzt. Die AB-EBV enthält gegenwärtig keine Vorgaben bezüglich Software und dem Einsatz von rechnergestützen Systemen in Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Funktionen. Die neue Bestimmung vollzieht die aktuelle Zulassungspraxis nach.
4.4 Transition (= Systemumschaltung beim Grenzübertritt)
Gemäss der Neuerung in den AB zu Art. 48 EBV ist sicherzustellen, dass die richtigen landesspezifischen Systeme aktiv sind und nicht benötigte Systeme anderer Länder inaktiv sind. Ein häufiger Systemwechsel soll nicht zu gefährlichen Zuständen führen. Die Landesgrenzen werden heute mit Triebfahrzeugen viel häufiger überquert als in der Vergangenheit. Die korrekte Umschaltung hängt von den richtigen Handlungen des Menschen ab. Die neue Regelung vollzieht die aktuelle Zulassungspraxis nach.
4.5 Mehrfachtraktion
Die Neuerung in den AB zu Art. 49 EBV verlangt das Erkennen von Zugstrennungen bei Mehrfachtraktion von Zügen mit automatischen Kupplungen. Es soll ein sicherer