Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 7 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 521/2009-03-13/168
Die Revision der betreffenden EBV-Artikel trägt insbesondere folgenden Überlegungen Rechung:
- Es gibt keine scharfe Abgrenzung zwischen Sicherungsanlagen und Telemati-
kanwendung. Die grundlegenden Anforderungen der EBV gelten deshalb sowohl für die Sicherungsanlagen wie auch für diejenigen Telematikanwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Eisenbahnbetriebes stehen.
- Die Sicherheit des Bahnsystems ist abhängig sowohl von der Sicherheit als auch
der Verfügbarkeit der Sicherungsanlagen. Die Verfügbarkeit der Sicherungsanlagen muss so hoch sein, dass die Ausfälle auf die Gesamtsicherheit des Bahnbetriebes keinen wesentlichen Einfluss haben.
- Die durch die Sicherungsanlage auszuschliessenden Gefährdungen sind abhän-
gig von baulichen, betrieblichen, personellen oder sonstigen Gegebenheiten (festgelegten Bedingungen). Sie sind auf Grund einer Risikoanalyse durch die Bahnunternehmung zu bestimmen.
- Mit dem Ziel der Sicherheit oder auf Grund anderer öffentlicher Interessen kann
das Bundesamt festlegen, auf welchen Strecken und Fahrzeugen welche Funktionalitäten durch die Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen gewährleistet sein müssen.
- Die neuen Vorschriften für Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen sind
im Unterschied zu den bisherigen Vorschriften möglichst lösungsneutral formuliert, d.h. möglichst unabhängig von technischen Lösungen formuliert. Dies soll die massgeschneiderte Berücksichtigung des einzelnen Anwendungsfalls ermöglichen.
3.2 Personenwarnsysteme
Der 8. Abschnitt des 2. Kapitels der EBV und die zugehörigen AB-EBV-Bestimmungen wurde neu eingefügt. Personenwarnsysteme für Arbeiten im Gleisbereich dienen der Warnung von im Gleisbereich arbeitenden Personen vor den Gefahren von sich nähernden Fahrten, damit sie sich und ihre Arbeitsmittel geordnet und ohne Hast aus dem Gefahrenbereich zurückziehen können. Die heutige EBV enthält keine expliziten Vorschriften zu Personenwarnsystemen.
Für die mobilen Systeme, die nicht der Plangenehmigungspflicht unterstellt sind, wird eine Betriebsbewilligungspflicht eingeführt. Damit ist eine einmalige, einheitliche Sicherheitsprüfung sichergestellt, auf die sich die Anwender abstützen können. Es ist vorgesehen, bei einer Typenzulassung eine typenbezogene, generische Betriebsbewilligung für die ganze Schweiz zu erteilen; das ist konsistent mit der heutigen Praxis und gibt für die Bahn keinen zusätzlichen Aufwand.
Im Art. 44 EBV und den zugehörigen AB-EBV-Bestimmungen wurden die grundlegenden Anforderungen für Personenwarnsysteme im Gleisbereich aufgenommen.
Die neuen Vorschriften geben vor allem die bestehende BAV-Praxis wieder.
3.3 Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Der Begriff "Blinklichtsignalanlage" ist in der AB-EBV für alle Anlagen einheitlich definiert. Deshalb wird die entsprechende Präzisierung im EBV-Artikel 37c Abs. 3 Bste. b gestrichen.