Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 7 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 521/2009-03-13/168

Zustand bei ungewollten Trennungen erreicht werden. Die neue Regelung vollzieht die aktuelle Zulassungspraxis nach.

4.6 Brandschutz

Ziel der Ergänzungen in den AB zu Art. 48 EBV ist die Vermeidung der Verletzung von Fahrgästen und Personal durch Feuer oder Rauchgase in Eisenbahnfahrzeugen. Sie sind eine Reaktion auf Ereignisse der letzten Jahre, setzen die Ergebnisse der Risikobetrachtung LBL um und entsprechen der internationalen Entwicklung. Die neue Regelung vollzieht die aktuelle Zulassungspraxis nach.

4.7 Abgasemissionen

Die Neuerungen in den AB zu Art. 2 EBV regeln den Schutz von Menschen und Umwelt vor Partikelemissionen. Umsetzung Bundesgesetz über Umweltschutz und Luftreinhalteverordnung. Angleichung an internationale Entwicklung sowie den inzwischen erreichten technischen Stand. Die Bestimmungen vollziehen die aktuelle Zulassungspraxis nach.

4.8 Instandhaltung Radsätze

Ziel der Änderung in den AB zu Art. 13 EBV ist die Vermeidung von Unfällen durch gebrochene Radsatzwellen oder Räder. Ereignisse mit Radsätzen haben zugenommen, insbesondere bei den Güterwagen. Das Risiko steigt infolge höherer Geschwindigkeiten im Güterverkehr (vDmax 100 und vmax 120). Durch zunehmende Arbeitsteilung im Bahnbetrieb sind Verantwortlichkeiten unklar.

4.9 Strukturanforderungen

Crashsicherheit

Ziel ist es, mittels der Weiterentwicklung der AB zu Art. 48 EBV die passive Sicherheit für Reisende und Personal zu erhöhen. Auslöser für die Massnahme sind Unfälle mit Neubaufahrzeugen, insbesondere im Nahverkehrsbereich (Strassenbahnen), welche gravierende Strukturschwächen aufgezeigt haben. Dabei vollziehen die Vorschriften den Stand der Technik nach. Es wird ein analoger Standard wie in den benachbarten EU-Ländern sichergestellt.

Kupplungen

Mit einer weiteren Anpassung der AB zu Art. 48 EBV soll die Sicherheit im Bereich der Kupplungen erhöht werden und eine Angleichung an internationale Vorschriften stattfinden. Zudem wird eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik bei Normalspurbahnen angestrebt. Ferner sollen einheitliche Vorgaben festgelegt werden.

4.10 Radsatz Meterspur

Unterschiedliche Abmessungen bei Radsätzen und Weichen der schweizerischen Meterspurbahnen meistens aus der Entstehungszeit der Bahnen führten zu Problemen bei Rollmaterialaustausch. Das BAV hat die Aktualisierung dieser Punkte in den AB zu Art. 48 EBV dem VöV zugesagt. Die AB-EBV und die RTE stimmen damit wieder überein. Ziel ist es, die Betriebssicherheit zu erhöhen, die Beschaffungskosten zu senken und Rollmaterial austauschen zu können.