Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 7 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 521/2009-03-13/168
1.2 Konkretisierung von Normenverweisen durch das BAV
Gemäss den AB zu Art. 2 EBV soll das BAV in einem neuen Anhang 3 konkretisieren können, auf welche Fassungen sich die Normenverweise und dergleichen in den AB-EBV beziehen. Dies entspricht der Anforderung, dass direkte Verweise auf Normen, Bahnreglemente und andere private Regelwerke statisch, d.h. unter Angabe der jeweils gültigen Fassung, zu erfolgen haben. So können die Entwicklungen der Normen und übrigen privaten Regelwerke vom BAV rascher und einfacher nachgeführt werden.
2. Bautechnik
2.1 Bahnbrücken
Die AB zu Art. 26 EBV wurden auf Aktualität überprüft und wo nötig entsprechend überarbeitet. Besondere Aufmerksamkeit wurde dem Regelungsaspekt "Interaktion Gleis – Tragwerk" geschenkt. Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden neu in einem separaten Abschnitt zusammengefasst.
2.2 Bauten an, über und unter der Bahn
Der bisherige Art. 27 EBV weist Regelungslücken auf. Neu sind alle relevanten Regelungsaspekte wie "Anprall von Schienenfahrzeugen", "Abkommen und Absturz von Strassenfahrzeugen oder Ladungen auf Bahnanlagen" und "Rohrleitungsanlagen an, über und unter der Bahn" aufgeführt. Damit ist sichergestellt, dass die überarbeiteten AB an entsprechende Verordnungsinhalte anknüpfen. Neu wird in der Verordnung auch festgehalten, wer bei Veränderungen an Bahnanlagen oder Bauten zur Umsetzung der allfälligen Schutzmassnahmen verpflichtet ist.
Neu unterscheiden die AB zu Art. 27 EBV zwischen neuen und bestehenden Bauten und Anlagen.
Für neue Bauten wurde festgelegt, in welchen Fällen Risikoanalysen zur Bestimmung verhältnismässiger Schutzmassnahmen berücksichtigt werden dürfen.
Für bestehende Bauten enthalten die Ausführungsbestimmungen nun Kriterien, wie und in welchen Fällen die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen gegen Anprall abzuklären ist. Der BAV/SBB-Leitfaden zur Beurteilung von Anprallrisiken wird als Beurteilungsinstrument in den AB aufgeführt.
Die Grenzkosten zur Verhinderung eines Todesopfers werden im Anhang 1 AB-EBV zu Art. 27 EBV mit einem Mindestbetrag von 10 Mio. Fr. beziffert. Damit legt das BAV fest, an welchem Massstab die Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen gegen Anprall zu messen ist.
Die bisherigen Bestimmungen zu den Regelungsaspekten "Rohrleitungsanlagen" und "Abkommen und Absturz von Strassenfahrzeugen auf Bahnanlagen" sind nicht mehr aktuell und wurden aus dem Anhang Nr. 1 entfernt. Die aktuellen Bestimmungen sind nun in den AB zu Art. 27 enthalten.
2.3 Tunnel und Galerien
Der bisherige Art. 28 EBV wird bezüglich Personenschutznischen unter Wahrung der Sicherheit flexibilisiert. Neu werden Nischen nicht generell beidseitig vorgeschrieben