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Vernehmlassung 2009/70: Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes · 6 Seiten
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Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes
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vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht1 und Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz; GwG)2
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG3.
Art. 2 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Bestimmungen
a. zum räumlichen Geltungsbereich,
b. zum Begriff des Finanzintermediärs sowie
c. zur Berufsmässigkeit.
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
1
Dieser Verordnung unterstellt sind:
a. Finanzintermediäre mit Inkorporationssitz in der Schweiz, auch wenn sie ihre Finanzdienstleistungen ausschliesslich im Ausland erbringen;
b. in der Schweiz eingetragene oder faktische Zweigniederlassungen von Finanzintermediären mit Inkorporationssitz im Ausland, die in der Schweiz Personen beschäftigen, welche für sie berufsmässig in der Schweiz oder von
1 SR 956.1
2 SR 955.0
3 SR 955.0
2005–......