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Vernehmlassung 2009/70: Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes · 6 Seiten

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Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes

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vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht1 und Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz; GwG)2

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG3.

Art. 2 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen

a. zum räumlichen Geltungsbereich,

b. zum Begriff des Finanzintermediärs sowie

c. zur Berufsmässigkeit.

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich

1

Dieser Verordnung unterstellt sind:

a. Finanzintermediäre mit Inkorporationssitz in der Schweiz, auch wenn sie ihre Finanzdienstleistungen ausschliesslich im Ausland erbringen;

b. in der Schweiz eingetragene oder faktische Zweigniederlassungen von Finanzintermediären mit Inkorporationssitz im Ausland, die in der Schweiz Personen beschäftigen, welche für sie berufsmässig in der Schweiz oder von

1 SR 956.1

2 SR 955.0

3 SR 955.0

2005–......