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Vernehmlassung 2009/70: Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes · 6 Seiten

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bb. sie von diesem sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen;

cc. sie ausschliesslich in dessen Namen und auf dessen Rechnung handeln;

dd. ihre Honorierung durch diesen und nicht durch den Endkunden erfolgt; ee. sie in dessen organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäss Artikel 8 GwG8 einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden;

ff. sie mit diesem betreffend alle Elemente aa. bis ee. eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 SR 955.0