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Vernehmlassung 2009/70: Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes · 6 Seiten
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3. Abschnitt Berufsmässigkeit
Art. 8 Kriterien
1 Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen der nachfolgenden Artikel nichts anderes ergibt, übt ein Finanzintermediär eine unterstellte Tätigkeit berufsmässig aus, sobald er eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a. Erzielung eines Erlöses von mehr als 50 000 Franken pro Kalenderjahr;
b. pro Kalenderjahr Aufnahme oder Unterhalt von Geschäftsbeziehungen mit mehr als zwanzig Vertragsparteien, die sich nicht in der Vornahme einer einmaligen Tätigkeit erschöpfen;
c. dauernde Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten;
d. Durchführung von Transaktionen, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet. Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots sind nicht zu berücksichtigen; bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung dem Gesamtvolumen der Transaktionen zuzurechnen.
2 Unterstellte Tätigkeiten für Personen, welche aufgrund von Artikel 2 Absatz 4 GwG4 nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, werden für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht berücksichtigt.
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Unterstellte Tätigkeiten für nahestehende Personen werden für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit ein Erlös nach Buchstabe a erzielt wird. Als nahestehende Personen gelten Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie, Ehegatten (auch nach einer Scheidung), Personen in eingetragener Partnerschaft, Miterben bis zum Abschluss der Erbteilung, Nacherben und Nachvermächtnisnehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches5.
Art. 9 Kreditgeschäft
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Das Kreditgeschäft nach Artikel 4 wird nur dann berufsmässig ausgeübt, wenn
a. damit im Kalenderjahr ein Erlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und
b. zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist.
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Als Erlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlung dient.