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Vernehmlassung 2009/70: Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes · 6 Seiten

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Art. 10 Geld- oder Wertübertragungsgeschäft

Das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nach Artikel 5 Buchstabe c wird immer berufsmässig ausgeübt.

Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Finanzintermediation

1

Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Finanzintermediation wechselt, muss

a. die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG6 umgehend einhalten;

b. innerhalb von zwei Monaten einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sein oder bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch um Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit einreichen.

2

Finanzintermediären nach Absatz 1 ist es untersagt, bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA

a. neue unterstellte Geschäftsbeziehungen aufzunehmen;

b. bei den bestehenden unterstellten Geschäftsbeziehungen Handlungen vorzunehmen, die nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.

4. Abschnitt: Nicht unterstellte Tätigkeiten

Art. 12

Nicht unterstellt sind insbesondere:

a. der rein physische Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 7 Buchstabe c;

b. die Inkassotätigkeit;

c. die Übertragung liquider Finanzwerte als akzessorische Nebenleistung zu einer anderen Vertragsleistung;

d. der Effektenhandel, sofern er nicht dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz; BEHG)7 unterstellt ist;

e. Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a, welche von Bankstiftungen oder Versicherungen angeboten werden;

f. Hilfspersonen, sofern

aa. sie nur für einen einzigen bewilligten oder angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind;

6 SR 955.0

7 SR 954.1