Vorlage

Vernehmlassung 2009/70: Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

der Schweiz aus Finanzintermediationsgeschäfte abschliessen oder sie rechtlich zu solchen verpflichten.

2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:

a. Finanzintermediäre mit Inkorporationssitz im Ausland, welche in der Schweiz Personen beschäftigen, die für den Finanzintermediär weder Geschäfte abschliessen noch ihn rechtlich verpflichten können;

b. Finanzintermediäre mit Inkorporationssitz im Ausland, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen und im Ausland basiertes Personal lediglich vorübergehend zu Verhandlungen oder zu einzelnen Geschäftsabschlüssen in der Schweiz einsetzen.

2. Abschnitt: Tätigkeiten des Finanzintermediärs

Art. 4 Kreditgeschäft

(Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG)

1

Ein unterstelltes Kreditgeschäft liegt vor, sofern dieses auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

2

Nicht als Kreditgeschäft zu qualifizieren sind insbesondere

a. Kreditgewährungen, welche akzessorisch zu einem anderen Rechtsgeschäft wie einem Warenkauf erfolgen, oder das direkte Leasing zwischen Hersteller und Leasingnehmer;

b. Eventualverpflichtungen zugunsten Dritter wie Bürgschaften oder Garantien;

c. Kreditverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sofern der Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft hält;

d. Kreditverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern der Arbeitgeber aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Arbeitnehmer sozialversicherungsbeitragspflichtig ist;

e. Kreditverhältnisse zwischen nahestehenden Personen;

f. Handelsfinanzierungen, wenn deren Rückzahlung nicht durch die Vertragspartei erfolgt.

Art. 5 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr

(Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG)

Eine unterstellte Dienstleistung für den Zahlungsverkehr liegt insbesondere vor, wenn

a. der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an einen Dritten überweist. Dabei muss er diese Werte physisch in Besitz