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Vernehmlassung 2009/70: Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes · 6 Seiten
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nehmen, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lassen oder die Übertragung oder Überweisung der Werte mit Hilfe einer Vollmacht im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnen;
b. der Finanzintermediär nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
c. der Finanzintermediär das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt. Ein Geld- oder Wertübertragungsgeschäft ist der Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln in der Schweiz und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld oder anderer Form im Ausland durch bargeldlose Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems.
Art. 6 Handelstätigkeit
(Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG)
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Eine unterstellte Handelstätigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär für eine Vertragspartei den An- und Verkauf von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen betreibt.
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Als Handelstätigkeit gilt auch
a. der Geldwechsel;
b. der Handel auf eigene Rechnung mit im Kurs stehenden Umlaufmünzen und Banknoten;
c. der börsliche Handel auf fremde Rechnung mit Rohwaren und Rohwarenderivaten sowie der ausserbörsliche Handel auf fremde Rechnung, sofern die Rohwaren und Rohwarenderivate einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden können;
d. der Eigenhandel mit Bankedelmetallen.
Art. 7 Weitere Tätigkeiten
(Art. 2 Abs. 3 Bst. e bis g GwG)
Unterstellt sind auch
a. die Verwaltung von Finanzmarktprodukten und Finanzinstrumenten für eine Vertragspartei;
b. die Ausführung von Anlageaufträgen im Einzelfall;
c. das Depotgeschäft, welches aus der Aufbewahrung und gegebenenfalls der Verwaltung von Effekten besteht;
d. die Organtätigkeit innerhalb von Sitzgesellschaften. Als Sitzgesellschaften gelten insbesondere organisierte Personenzusammenschlüsse oder organisierte Vermögenseinheiten, die keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreiben.