Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/72: Revision der Rechtsgrundlagen für Ordonnanzwaffen · 8 Seiten

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kommandanten über Massnahmen nach Abs. 2 und 5 orientiert.

Art. 11 und 12 VPAA (Überlassen der pers. Waffe zu Eigentum mit Waffenerwerbsschein)

Die Waffenerwerbsscheinpflicht darf zu keinem Bedürfnisnachweis füh- AI

ren.

Wir sind bei weitem nicht überzeugt, dass die Aufhebung jeglicher Kon- NE

trolle durch die Militärbehörden (Streichung der Abs. 4 bzw. 3 der bei-

den Artikel) vertretbar ist.

Art. 12: Es ist zu bedauern, dass der Grundsatz eines Schiessnachwei- GE

ses für Pistolen nicht in die Revisionsvorlage aufgenommen wurde.

Dies würde sicherstellen, dass Pistolen nur jenen Armeeangehörige zu

Eigentum übergeben wird, die am Schiessen interessiert sind.

Der erforderliche Waffenerwerbsschein sollte durch einen VBS-internen SSV

Prozess verfügbar gemacht werden.

Auf den Waffenerwerbsschein für den Erwerb des Sturmgewehrs und LKSV, KSOW, der Pistole zu Eigentum ist zu verzichten. FTST, PT

Begründung: Das Schiesswesen und die Traditionen dürfen nicht aus

einem Gefühl der falschen Sicherheit heraus geopfert werden.

Anhang 1 der Waffenverordnung (Erhöhung der Gebühr für Waffenerwerbsschein)

Die Erhöhung der Gebühr wird abgelehnt. ZH, BE, GL, FR,

SO, BS, BL, SH, AI, GR, AG, VD, VS; LKSV, KSOW, FTST

Es wird bezweifelt, dass die Erhöhung mit "gestiegenen Anforderungen SSV

für die Prüfung der Antragsteller" gerechtfertigt werden kann.

Art. 53a Schiessverordnung (Abgabe von Leihwaffen)

Es sollte präzisiert werden, ob sich die Massnahmen für nicht in der FR

Armee eingeteilte Personen (Frauen, ehemalige Angehörige der Armee)

mit Leihwaffen auf Art. 53a oder auf die zivile Waffengesetzgebung

stützen.

Den vorgeschlagenen Massnahmen gegen Besitzer einer Leihwaffe SSV

wird zugestimmt.

Art. 35 VPAA-VBS (Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe)

Abs. 2: Der Meldeweg ist zu präzisieren: LU, UR, SZ, BL,

- LBA/Retablierungsstelle orientieren den Kreiskommandanten; SG, TG

- Der Kreiskommandant orientiert mittels Anordnung der vorsorglichen

Abnahme den betroffenen AdA, den FST A sowie die Retablierungsstel-

le und die LBA.

Abs. 1, 2 und 3: Als "empfangende Stellen" sind die Retablierungsstelle UR

der LBA und die Polizei zu bezeichnen.

Abs. 2: Da die betroffenen Personen in solchen Fällen möglicherweise GR