Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/72: Revision der Rechtsgrundlagen für Ordonnanzwaffen · 8 Seiten

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auch noch zivile Waffen besitzen, sollte die abnehmende Stelle das

kant. Polizeikorps des Wohnsitzkantons orientieren.

Abs. 2: In Bst. b sollte der Begriff "das kantonale Kreiskommando" er- VD

setzt werden durch "den Kreiskommandanten des Wohnortes".

In Bst. d sollte der Begriff "die Retablierungsstelle der LBA" ersetzt we-

reden durch "die Retablierungsstelle der LBA des Wohnsitzkantons".

Der Wohnsitz sollte sowohl im Zusammenhang mit der Waffe wie auch

für den entsprechenden Verkehr zwischen den zivilen und militärischen

Behörden erwähnt werden.

In Abs. 2 sollte als weitere Person, die über die Einziehung der Waffe

zu informieren ist, der Einheitskommandant aufgeführt werden.

Abs. 3: Streichen, da nach Abs. 1 jede hinterlegte oder abgenommene BL, VS

Waffe umgehend einer Retablierungsstelle der LBA zu übergeben ist.

Abs. 3 und 4: Hier sollte die Aussage von Abs. 1, wonach es sich um NE

die persönliche Waffe oder die Leihwaffe handelt, wiederholt werden.

Das vorgeschlagene Meldeverfahren im Zusammenhang mit der vor- SSV

sorglichen Abnahme der pers. Waffe wird unterstützt.

Art. 51 Schiessverordnung-VBS (Massnahmen bei Jungschützen)

Abs. 2: Jungschützinnen und Jungschützen sollten grundsätzlich - un- LU, UR, SZ, NW, abhängig vom Alter - keine Leihsturmgewehre überlassen werden. SO, SG, GR, AG

Abs. 2: Um kleineren Schiessvereinen entgegenzukommen, können NW, GL, ZG, SO, Leihsturmgewehre - als Variante bzw. Ausnahme - den Jungschützin- BS, SH, AR, GR nen und -schützen unabhängig vom Alter ohne Verschluss überlassen

werden.

Abs. 2: Leihsturmgewehre sollen Jungschützinnen und Jungschützen ZH, BE, BL, AI, unabhängig vom Alter stets nur ohne Verschluss zur Aufbewahrung TG

überlassen werden.

Abs. 2: Als Altersgrenze ist das 17. Altersjahr einzusetzen. Älteren LKSV, KSOW, Jungschützen ist die Waffe mit Verschluss zur Aufbewahrung zu über- FTST

lassen.

Begründung: Volljährige Bürger (ab 18 Jahren) dürfen nicht diskriminie-

rend behandelt werden. Der Verschluss gehört grundsätzlich zur Waffe.

Abs. 2: Heimabgabe ohne Verschluss wird abgelehnt. Volljährige Bür- PT

ger ab 18 Jahren dürfen nicht diskriminierend behandelt werden. Der

Verschluss gehört grundsätzlich zur Waffe.

Wenn eine Hinterlegung bei privaten Stellen möglich ist, wird die je OW

nach Alter unterschiedliche Regelung gemäss Vorschlag unterstützt.

Andernfalls soll allen Jungschützinnen und -schützen ein Leihsturmge-

wehr nur ohne Verschluss zur Aufbewahrung überlassen werden.

Abs. 3: Art. 51 Abs. 2 und 3 ist nicht klar formuliert. Der Begriff "Junio- VD

rinnen und Junioren" sollte definiert oder – was zu bevorzugen ist – es

sollte das zurückgelegte Altersjahr aufgeführt werden.

Die Massnahmen bezüglich Jungschützen machen nur Sinn, wenn die SSV

Waffen, die nicht an Jugendliche abgegeben werden können, sicher-

heitskonform in Schützenhäusern oder bei Privaten eingelagert werden

können.