Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/72: Revision der Rechtsgrundlagen für Ordonnanzwaffen · 8 Seiten

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Abs. 2: "Der CDA ordnet, wenn er Kenntnis von Anzeichen oder Hin- LKSV, KSOW, weisen gemäss Absatz 1 erhält, die vorsorgliche Abnahme der persönli- FTST

chen Waffe durch die Militärische Sicherheit an."

(Ergänzung): "Der CDA entscheidet in der Regel innert drei Monaten,

ob die Waffe… " (Betrifft auch Abs. 5)

Begründung: Der Entscheid soll nicht am Schreibtisch eines Beamten

des FST A gefällt werden. Kreiskommandos sind kein Polizeiorgan. Da

es sich bei der vorsorglichen Abnahme um eine vorsorgliche Massnah-

me handelt, muss möglichst schnell definitiv entschieden werden.

Abs. 3: Eine Meldepflicht von Drittpersonen muss - wegen des Daten- GR

schutzes sowie Amts- und Berufsgeheimnissen - in einem formellen

Gesetz statuiert werden. Abs. 3 ist daher hier zu streichen.

Abs. 3: Ändern in dem Sinne, dass die Pflicht, den militärischen Kom- NE

mandanten zu informieren, den Verwaltungseinheiten, welche über die

vorsorgliche Einziehung der Waffe zu entscheiden haben, übertragen

wird.

Abs. 3: Es sollte nur eine einzige Meldeinstanz für die Behörden des GE

Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie für Ärzte, Psychiater

und Psychologen bestehen (Kreiskommandant).

Abs. 4: Die Ablieferung von Waffen durch Dritte sollte nur unter schriftli- BE, UR, BL, SH, cher Angabe der Gründe erfolgen können (Grund: Rechtsmittelverfah- AR, SG, AG, TG; ren). LKSV, KSOW,

FTST

Abs. 4: Auf das Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist zu ver- ZG

zichtet, weil die Hinterlegung nicht an diesem Kriterium scheitern soll

(fremdsprachige Personen etc.).

Abs. 4: Die Polizei sollte nur in dringenden Fällen sekundäre Anlaufstel- VS

le für vorsorgliche Hinterlegungen durch Dritte sein.

Abs. 4: Ergänzung: "Die Polizei übergibt die Waffe innerhalb von 14 SH

Tagen an die LBA zur Lagerung weiter."

Diese Ergänzung soll auch in Art. 53a Abs. 4 VPAA erfolgen.

Abs. 4: Die Bestimmung ist unklar und - neben Abs. 1 und 2 - unnötig. AI

Daher Streichen.

Abs. 4: Die Bestimmung ist unklar und sollte daher überarbeitet werden. GR

Insbesondere die Begriffe "Gründe" und "Dritte" sind zu konkretisieren.

Ev. streichen, da die Bestimmung neben Abs. 1 und 2 unnötig ist.

Abs. 4: Besser sollte auf die Hinterlegungsmöglichkeit durch Dritte ver- LKSV, KSOW, zichtet werden, da dies zu Willkür führen kann. FTST

Abs. 5: Der Entscheid des FST A, was mit der Waffe definitiv geschieht, ZH, BE, LU, UR, soll innert 12 Monaten erfolgen. SZ, OW, NW, GL,

SO, BS, BL, SH, Diese Anpassung soll analog in Art. 53a Abs. 5 Schiessverordnung er-

AR, SG, AG, TG, folgen.

VS

Abs. 5: Die Anwendung von Abs. 5 ist heute nicht befriedigend. Die GE

heutige Praxis des FST A muss verbessert oder vollständig geändert

werden.

Ergänzen mit einem Absatz, wonach der FST A den betroffenen Kreis- VS