Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/72: Revision der Rechtsgrundlagen für Ordonnanzwaffen · 8 Seiten

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4. Stellungnahmen zu den einzelnen Revisionsbestimmungen

Art. 6a VPAA (Möglichkeit der bedingungs- und kostenlosen Hinterlegung der pers. Waffe)

Abs. 1: Der Ausdruck LBA ist zu konkretisieren: "Logistik-Center oder ZH, BE, UR, SZ, Retablierungsstelle LBA". BS, BL, SH;

LKSV, KSOW, Dies gilt auch für Art. 7 VPAA und Art. 53a Abs. 4 Schiessverordnung.

FTST

Abs. 1: "Die persönliche Waffe kann ohne Angabe von Gründen kosten- LU, UR, ZG, SG, los bei der LBA und den kantonalen Retablierungsstellen …" GR, TG, VS (Abs. 2 streichen)

Begründung: Der Bund hat die Hinterlegungsmöglichkeiten bei der LBA

und auch allen Retablierungsstellen (eidg. wie kant.) sicherzustellen.

Der Bund hat auch die entsprechenden Kosten zu tragen.

Abs. 1: Das Gesuch sollte durch die Kreiskommandos angenommen NE

werden können, ohne Notwendigkeit einer Genehmigung durch die

LBA.

Die Kosten für die Aufbewahrung müssen vom Bund getragen werden.

Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Kantone die Hin- OW

terlegung der pers. Waffe auch bei privaten Stellen anbieten können,

wobei die Kosten durch den Armeeangehörigen übernommen würden.

Abs. 2: Es ist unklar, in welchen Fällen Kantone Hinterlegungsmöglich- ZH, SZ, GL, FR, keiten anbieten sollen; die Bestimmung sollte präzisiert werden (z.B. in SH, AR

entlegenen Kantonsteilen).

Abs. 2: "Das VBS regelt die den Kantonen vom Bund zu entrichtende ZG

Abgeltung pro hinterlegte Waffe in der VPAA-VBS."

Abs. 2: Soweit der Bund die Hinterlegungsmöglichkeiten für Ordon- GE

nanzwaffen erweitert oder die Bedingungen dafür durch die LBA fest-

legt, muss der Bund auch die entsprechenden Kosten übernehmen.

Abs.3: Die Verordnung regelt das Disziplinarverfahren nicht klar für den VD

Fall, dass der Armeeangehörige, der seine Waffe hinterlegt hat, seine

obligatorischen Schiessübungen mit der Waffe einer Drittperson absol-

viert.

Art. 7 VPAA (vorsorgliche Abnahme der pers. Waffe)

Abs. 1 und 3: Begriff "Kreiskommandant"/"commandant d'arrondisse- LU, UR, ZG, FR, ment" (statt Kreiskommando/commandement d'arrondissement). BL, AR, SG, AG,

TG

Diese Anpassung betrifft auch Art. 53a Abs. 1-3 Schiessverordnung

sowie Art. 42 Schiessverordnung-VBS.

Abs. 1: "Es (=Kreiskommando) kann die kantonalen Polizeikorps beauf- SH

tragen, die persönliche Waffe zuhanden des Kreiskommandos einzu-

ziehen."

Begründung: Präzisierung, um den Vollzug auf die faktische Einziehung

zu begrenzen (ohne weitere Abklärungen usw.).

Abs. 1: Die Militärische Sicherheit ist bei der vorsorglichen Abnahme mit AI

einzubeziehen.