Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/72: Revision der Rechtsgrundlagen für Ordonnanzwaffen · 8 Seiten
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5. Weitere Anträge
Art. 5 Schiessverordnung; Art. 42 Schiessverordnung-VBS (Kreis der Empfänger von Leihwaffen)
Die Abgabe von persönlichen Leihwaffen an Mitglieder anerkannter ZH, BE, BS, GL, Schiessvereine und an Funktionäre und Funktionärinnen im Schiesswe- ZG, SH, GR sen ausser Dienst (Art. 5 Bst. b Ziff. 2 und 3 Schiessverordnung) sowie
die Abgabe des Sturmgewehrs 90 als Leihwaffe an nicht schiesspflichti-
ge Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und nicht
in die Armee eingeteilte Vereinsmitglieder (Art. 42 Bst. b Schiessver-
ordnung-VBS) sollte konsequenterweise ebenfalls nur gegen Vorlage
eines Waffenerwerbsscheines erfolgen.
Die Abgabe von Leihwaffen sollte eingeschränkt werden und nur noch LU, UR, AR, SG, an 2 Kategorien von Empfängern erfolgen: AdA sowie ausgewiesene TG
und aktive Schützenmeister und -meisterinnen (bzw. Funktionäre im
ausserdienstlichen Schiesswesen). Dies bedingt Anpassungen in Art. 5
Bst. b Ziff. 2 und 3 Schiessverordnung sowie Art. 42 Bst b Schiessver-
ordnung-VBS.
Nach dem Ausscheiden aus der Armee sollen der AdA wie auch Schüt-
zenmeister und -meisterinnen die Leihwaffe mit Waffenerwerbsschein
behalten können. Auf leihweise Abgabe nach der ord. Militärdienstzeit
soll generell verzichtet werden. AdA mit Sturmgewehr 90 sollen jedoch
die Waffe mit Waffenerwerbsschein zu Eigentum übernehmen können.
Zuständigkeit bei vorsorglicher Abnahme der Waffe: Bei AdA Kreis-
kommandant, bei zivilen Leihwaffenbesitzern die zivilen Instanzen.
Art. 14 VPAA (Registrierung)
Abs. 1 Bst. b: Der Begriff "AHV-Nummer" sollte durch die Bezeichnung BS
"Versichertennummer" ersetzt werden..