Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/72: Revision der Rechtsgrundlagen für Ordonnanzwaffen · 8 Seiten

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5. Weitere Anträge

Art. 5 Schiessverordnung; Art. 42 Schiessverordnung-VBS (Kreis der Empfänger von Leihwaffen)

Die Abgabe von persönlichen Leihwaffen an Mitglieder anerkannter ZH, BE, BS, GL, Schiessvereine und an Funktionäre und Funktionärinnen im Schiesswe- ZG, SH, GR sen ausser Dienst (Art. 5 Bst. b Ziff. 2 und 3 Schiessverordnung) sowie

die Abgabe des Sturmgewehrs 90 als Leihwaffe an nicht schiesspflichti-

ge Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und nicht

in die Armee eingeteilte Vereinsmitglieder (Art. 42 Bst. b Schiessver-

ordnung-VBS) sollte konsequenterweise ebenfalls nur gegen Vorlage

eines Waffenerwerbsscheines erfolgen.

Die Abgabe von Leihwaffen sollte eingeschränkt werden und nur noch LU, UR, AR, SG, an 2 Kategorien von Empfängern erfolgen: AdA sowie ausgewiesene TG

und aktive Schützenmeister und -meisterinnen (bzw. Funktionäre im

ausserdienstlichen Schiesswesen). Dies bedingt Anpassungen in Art. 5

Bst. b Ziff. 2 und 3 Schiessverordnung sowie Art. 42 Bst b Schiessver-

ordnung-VBS.

Nach dem Ausscheiden aus der Armee sollen der AdA wie auch Schüt-

zenmeister und -meisterinnen die Leihwaffe mit Waffenerwerbsschein

behalten können. Auf leihweise Abgabe nach der ord. Militärdienstzeit

soll generell verzichtet werden. AdA mit Sturmgewehr 90 sollen jedoch

die Waffe mit Waffenerwerbsschein zu Eigentum übernehmen können.

Zuständigkeit bei vorsorglicher Abnahme der Waffe: Bei AdA Kreis-

kommandant, bei zivilen Leihwaffenbesitzern die zivilen Instanzen.

Art. 14 VPAA (Registrierung)

Abs. 1 Bst. b: Der Begriff "AHV-Nummer" sollte durch die Bezeichnung BS

"Versichertennummer" ersetzt werden..