Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/72: Revision der Rechtsgrundlagen für Ordonnanzwaffen · 8 Seiten

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Revision der Verordnungen über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen und weiterer Verordnungen im Zusammenhang mit Ordonnanzwaffen

Ergebnis der Anhörung vom Juni/Juli 2009

Stand 17. August 2009

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1. Einleitung

Gestützt auf die Eckwerte, die der Bundesrat am 25. Februar 2009 zum weiteren Vorgehen bezüglich der Ordonnanzwaffen festgelegt hatte, führte das VBS eine Anhörung zu entsprechenden Bestimmungen bei den kantonalen Militär- und Polizeidirektionen sowie dem

Schweizerischen Schiessportverband (SSV) durch. Die Anhörung fand vom 8. Juni bis zum 24. Juli 2009 statt und betraf die folgenden Verordnungen:

− Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehöri-

gen (VPAA; SR 514.10); gleichzeitig werden in der Revisionsvorlage Änderungen der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung, SR 512.31) und der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, SR 514.541) vorgeschlagen;

− Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Ar-

meeangehörigen (VPAA-VBS; SR 514.101);

− Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst

(Schiessverordnung-VBS; SR 512.311).

Die vorgestellten Revisionsentwürfe hielten an der Heimabgabe der persönlichen Waffen grundsätzlich fest. Gleichzeitig wurden verschiedene Optimierungsmöglichkeiten zur Erhöhung der Sicherheit beim Umgang mit den Waffen aufgenommen:

ƒ Bessere Abklärung des Gefahrenpotentials der Stellungspflichtigen bei der Rekrutierung. Wer ein Gefahrenpotential aufweist, soll keine persönliche Waffe erhalten.

ƒ Verpflichtung der Kader, Armeeangehörige mit Gewalt- oder Suizidpotential zu melden. Es soll in der Folge mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen abgeklärt werden, ob die persönliche Waffe dem Armeeangehörigen abgenommen werden soll.

ƒ Erweiterung der Hinterlegungsmöglichkeiten. Der Armeeangehörige muss dabei sicherstellen, dass er seinen übrigen Pflichten nachkommt, d.h. seine Schiesspflicht erfüllt und vollständig ausgerüstet einrückt.

ƒ Für die Überlassung der Waffe zu Eigentum nach dem Ausscheiden aus der Armee und für die leihweise Abgabe der Ordonnanzwaffe im Rahmen des Schiesswesens ausser Dienst soll, gleich wie beim zivilen Waffenerwerb, ein Waffenerwerbsschein vorgelegt werden. Die Kosten für den Waffenerwerbsschein sollen dabei leicht erhöht werden, um den Aufwand der kantonalen Behörden für ihre Abklärungen besser abzugelten.

ƒ Massnahmen bei der Abgabe von Ordonnanzwaffen an Jungschützen.