Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/72: Revision der Rechtsgrundlagen für Ordonnanzwaffen · 8 Seiten
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2. Teilnehmer der Anhörung
An der Anhörung beteiligten sich insgesamt 26 kantonale Militär-, Polizei- und Sicherheitsdirektionen der Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AI, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE und JU, der SSV, 4 weitere Verbände aus dem Schützenwesen: Luzerner Kantonalschützenverein (LKSV), Kant. Schützengesellschaft Obwalden (KSOW), Federazione Ticinese delle Società di Tiro (FTST), Pro Tell (PT), sowie der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter (VSPB).
3. Zusammenfassung des Ergebnisses der Anhörung
Die Eckwerte des vorgeschlagenen weiteren Vorgehens und die ZH, BE, LU, UR, Optimierungsvorschläge werden generell/grundsätzlich1 begrüsst. SZ, OW, NW,
FR, SO, BS, SH, AI, AR, SG, GR, AG, TI, VS, GE, JU; LKSV,
KSOW, FTST, VSPB
Insbesondere erweiterte Hinterlegungsmöglichkeiten werden be- OW, SH, AG,
grüsst. VD, VS, NE;
VSPB
Insbesondere eine bessere Abklärung des Gefahrenpotenzials wird OW, GL, AG; PT begrüsst.
Insbesondere das Erfordernis eines Waffenerwerbsscheins für den OW, BS, BL,
Erwerb der pers. Waffe zu Eigentum ist zu begrüssen. GR, VS
Es wären noch weitergehende Massnahmen vorstellbar. So ein LU
Verzicht auf die Heimabgabe der pers. Waffe, da dafür keine militä-
rische Notwendigkeit mehr besteht.
Es wird beantragt, die Änderungen bereits auf den 1. Oktober 2009 ZH, BE, LU, UR, in Kraft zu setzen. SZ, OW, NW,
FR, BS, BL, SH, AR, SG, TG, VS
Die vorsorgliche Abnahme der pers. Waffe wird schwierig umzuset- TI
zen sein. Der Nachweis von "Anzeichen oder Hinweisen", dass ein
Armeeangehöriger sich selbst oder Dritte gefährden könnte (Art. 7
VPAA und Art. 35 VPAA-VBS), ist nicht einfach.
Wenn die Anwendung der neuen Vorschriften einen erheblich grös- VD
seren Aufwand für die Retablierungsstellen der LBA nach sich zie-
hen sollte, müsste die Leistungsvereinbarung mit dieser Bundesstel-
le überprüft werden.
Die Heimaufbewahrung der pers. Waffe sollte nicht wegen wenigen PT
Missbrauchsfällen durch die Möglichkeit freiwilliger Deponierung
eingeschränkt werden. Die Umsetzung der Deponierungsmöglichkeit
dürfte sich zudem als schwierig erweisen.
1 Allfällige Vorbehalte und Bemerkungen zu einzelnen Revisionspunkten siehe unter Ziff. 4 des Berichts.