Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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Die nachfolgenden Ausführungen beschreiben zuerst die Neuerungen (Ziff. 1.2.2. bis 1.2.7.) und anschliessend die aus dem bisherigen Recht übernommenen Regelungen (Ziff. 1.2.8 bis 1.2.11).

1.2.2 Das neue System der Einlagensicherung

1.2.2.1 Form der Sicherung

Die Finanzmarktkrise von 2008 hat gezeigt, dass der Gläubigerschutz für die Einlagensicherung nicht deren alleiniger Zweck sein darf. Die Einlagensicherung muss vielmehr auch so konzipiert sein, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Systemstabilität leisten kann. Ein stabiles Finanzsystem kommt letztlich wiederum dem einzelnen Einleger und der einzelnen Einlegerin zugute.

Hauptnachteil der bisherigen Einlagensicherung ist aus der Sicht der Systemstabilität die Ex-post-Finanzierung. Sie hat zwar den Vorteil, dass sie keine Mittel über längere Zeit bindet. Bei einer Systemkrise kann eine solche Finanzierung jedoch nicht genügen, denn die nachschüssige Beitragspflicht der Banken entzieht dem Markt liquide Mittel in einem Moment, wo vielfach ohnehin bereits ein genereller Mangel an Liquidität besteht. Zu dieser prozyklischen Wirkung kommt, dass die Beitragspflicht eine Kettenreaktion auslösen und noch weitere Banken in Schwierigkeiten bringen kann.

Aus diesem Grund wird nun vorgeschlagen, die Einlagensicherung nach einem langfristigen, schrittweisen Übergangsprozess ex-ante zu finanzieren. Diesem Zweck soll der Einlagensicherungsfonds (ESF) dienen. Er wird im Sinne der Solidarität unter den Banken von allen dem Einlagensicherungssystem unterstehenden Banken finanziert und hat eine Zielgrösse von rund 9,75 Mrd. Franken. Der Fonds wird als selbstständiger öffentlich-rechtlicher Fonds ausgestaltet und von einem durch den Bundesrat ernannten Verwaltungsrat verwaltet. Die Kosten der Verwaltungstätigkeit werden aus den Fondserträgen beglichen. Genügen die Erträge nicht, muss auf das vorhandene Kapital zurückgegriffen werden. Genügt dieses nicht, haben die Banken die Verwaltungskosten zu begleichen.

Zweite Stufe der Einlagensicherung ist ein gesetzlich verankerter Bundesvorschuss (Variante A) oder eine gesetzlich verankerte Bundesgarantie (Variante B), die nach Ausschöpfen des Fonds zum Tragen kommen. Die aktuelle Finanzkrise hat gezeigt, dass eine implizite Staatsgarantie gegenüber systemrelevanten Banken faktisch bereits heute besteht. Indem diese Rolle des Bundes hinsichtlich der gesicherten Einlagen ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben wird, trägt sie zur Vertrauensbildung bei. Gleichzeitig kann sichergestellt werden, dass der Bund für die Bereithaltung einer Bevorschussung oder für die Garantiegewährung auch entsprechend entschädigt wird. Bundesvorschuss oder Bundesgarantie sind nur für Leistungen zuhanden der Einleger und Einlegerinnen vorgesehen, nicht aber zur Weiterführung von Bankdienstleistungen.

Im vorgeschlagenen Einlagensicherungssystem kommen dem ESF, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und dem Bund unterschiedliche Aufgaben zu: Der ESF verwaltet sein Vermögen, besorgt das Inkasso der Beiträge (gestützt auf die Daten der FINMA) und entscheidet – auf Antrag der FINMA – über die Verwendung von Fondsgeldern im Rahmen der gesetzlichen Limite, soweit diese der Weiterführung von Bankdienstleistungen dienen. Allenfalls kann der Bundesrat auf Antrag des ESF die genannte Verwendung von Fondsgeldern über die gesetzliche Limite hinaus bewilligen. Die FINMA ihrerseits entscheidet über die Verwendung