Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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Art. 52

Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihres Massnahmenkatalogs nicht nur die Liquidation eines Versicherungsunternehmens anordnen, sondern auch dessen Liquidator bestellen. Aber auch wenn das Versicherungsunternehmen aus eigenem Antrieb seine Liquidation beschliesst, bleibt die Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA bestehen. Die FINMA hat daher auch in solchen Fällen die Möglichkeit, den Liquidator zu bestimmen, den sie bis zur vollständigen Abwicklung der aufsichtsrechtlich relevanten Tätigkeit überwacht.

Art. 53

Die Konkurseröffnung über Versicherungsunternehmen erfolgt gemäss aktueller Regelung des VAG im Rahmen eines komplexen Zusammenspiels von FINMA und ordentlichem Konkursrichter. Die formelle Zuständigkeit liegt beim ordentlichen Konkursrichter, jedoch hat die FINMA zwingend zu berücksichtigende Mitbestimmungsrechte bei der Konkurseröffnung und der Einsetzung eines Konkursverwalters. Als Lehre aus dem Fall Spar- und Leihkasse Thun wurde die Kompetenz im Zusammenhang mit Bankenkonkursen einheitlich auf die FINMA übertragen. Es macht nun auch im Versicherungsbereich keinen Sinn, weiterhin eine aufgeteilte Zuständigkeitsordnung aufrecht zu erhalten. Wie bei den Banken soll der FINMA auch bei einem Konkurs eines Versicherungsunternehmens die alleinige Zuständigkeit analog den Bestimmungen zum Bankenkonkurs zukommen.

Die vorgeschlagene Regelung übernimmt die im Bankenkonkurs geltenden Bestimmungen des BankG ins VAG und ergänzt sie durch die bereits bestehenden versicherungsspezifischen Regeln.

Absatz 1

Analog den bankengesetzlichen Bestimmungen entscheidet die FINMA bei Vorliegen einer Insolvenzgefahr, ob der Konkurs eröffnet werden muss oder eine ordentliche Liquidation oder eine andere geeignete Massnahme angeordnet werden kann.

Absatz 2

Mit der Zuständigkeit der FINMA für die Konkurseröffnung und das Konkursverfahren finden die auf Finanzintermediäre zugeschnittenen bankengesetzlichen Bestimmungen auch auf Versicherungsunternehmen Anwendung. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Nachlassverfahren gemäss Artikel 293 ff. SchKG ist deshalb auszuschliessen. Für ein ergänzendes Nachlassverfahren besteht kein Bedarf mehr. Die Finanzmarktaufsichtsgesetze geben der FINMA genügende und frühzeitige Möglichkeiten zur Intervention. Ebenso kann unter diesen Umständen auf das aktienrechtliche Moratorium nach Artikel 725 f. OR verzichtet werden.

Absatz 3

Je nach Umfang und Schwierigkeit des durchzuführenden Konkursverfahrens ernennt die FINMA einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Dabei wird es sich in der Regel um einen mit dem Versicherungsgeschäft vertrauten Beauftragten aus dem Beauftragtenpool der FINMA handeln. Auch der bereits früher eingesetzte und daher mit der Sache vertraute Untersuchungsbeauftragte kann mit der Liquidation betraut werden.