Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht

latente Problem von Banken, die sich in ordentlicher Liquidation befinden und diese wegen vorhandener nachrichtenloser Vermögenswerte nicht abschliessen können, gelöst werden. Eine Bank soll ihre nachrichtenlosen Vermögenswerte aber nicht nur im Rahmen einer Liquidation auf eine andere Bank übertragen können, sondern es wird auch möglich sein, dass die Banken sämtliche nachrichtenlosen Vermögenswerte auf eine eigens dafür spezialisierte Bank für nachrichtenlose Vermögen übertragen. Dadurch könnte eine einfachere und professionellere Betreuung dieser Kundenbeziehungen gewährleistet werden.

Absatz 2

Die Übertragung von nachrichtenlosen Vermögenswerten auf eine andere Bank hat mittels schriftlichem Vertrag zu erfolgen, der zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank abzuschliessen ist. Mit dieser Formvorschrift ist sichergestellt, dass die Übertragung auch zu einem späteren Zeitpunkt rekonstruierbar bleibt.

Absatz 3

Im Konkurs einer Bank werden grundsätzlich alle Schuldverpflichtungen fällig. Damit entfällt die Problematik der Unverjährbarkeit von „Sparguthaben“. Hingegen stellt sich im Konkurs das Problem, dass eine Aufnahme in den Kollokationsplan nur erfolgen kann, wenn der Gläubiger nicht nur namentlich bekannt ist, sondern auch sein Wohnort angegeben werden kann.17 Nur so ist gewährleistet, dass Dritte den Anspruch bestreiten können. Es rechtfertigt sich nun aber, dass Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte im Konkurs einer Bank trotz fehlender Kontaktdaten berücksichtigt werden und der Konkursliquidator ihre aus den Büchern ersichtliche Forderung in den Kollokationsplan aufnimmt. Wird ein derartiger Anspruch durch einen anderen Gläubiger bestritten, so hat der Konkursliquidator die Interessen dieser Gläubiger an dessen Stelle zu wahren. Eine allfällige Dividende auf Forderungen aus nachrichtenlosen Vermögenswerten wird sodann nach den normalen Regeln während zehn Jahren nach Abschluss des Konkursverfahrens hinterlegt.

Nachrichtenlose Vermögenswerte, die wie der Inhalt von Kundendepots oder Schrankfächern einen dinglichen Anspruch verkörpern, fallen nicht in die allgemeine Konkursmasse, sondern stehen im Eigentum des Gläubigers. Sie können vom Konkursliquidator nach Absatz 1 auf eine andere Bank übertragen werden. Auch hier nimmt der Konkursliquidator bis zur Übertragung die Interessen der betroffenen Gläubiger gegenüber Dritten wahr.

Absatz 4

Allgemein können nachrichtenlose Vermögen so definiert werden, dass Nachrichten von Seiten des Gläubigers fehlen und die Bank den Gläubiger nicht mehr kontaktieren kann. Wann diese Voraussetzung in welcher Konstellation erfüllt sind, hat der Bundesrat in einer Verordnung zu definieren. Er wird sich dabei auf die bestehenden Definitionen in den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken vom 2. Februar 2000 abstützen können.

17 BGE 51 III 135, E. 2