Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
2.5.3 Börsengesetz vom 24. März 1995
Art. 36a
Absatz 1
Effektenhändler, die über Einlagen der Kunden verfügen, haben sich wie bisher zwingend der Einlagensicherung anzuschliessen. Für sie gelten weiterhin grundsätzlich die gleichen Insolvenzregeln wie für die Banken, weshalb auf diese Bestimmungen verwiesen werden kann.
Die für die Banken geltenden Kriterien für die Berechnung des bankeigenen Risikos vermögen die besondere Stellung der Effektenhändler nicht vollständig abzudecken. Zu berücksichtigen sind auch die Erfahrungen aus den bisherigen Anwendungsfällen der geltenden Einlagensicherung. Diese zeigen, dass bei den Effektenhändlern statistisch gesehen nicht nur mehr Anwendungsfälle zu verzeichnen sind, sondern trotz eher geringer Höhe der gesicherten Einlagen ein grösseres Ausfallrisiko besteht als bei Banken. Es rechtfertigt sich daher, die Tätigkeit als Effektenhändler als zusätzliches Risikokriterium zu berücksichtigen.
Im Übrigen ist die heute in dieser Bestimmung enthaltene Verweisung (auch) auf Art. 38 und 39 BankG mit dem Inkrafttreten des FINMAG und der Streichung der bisher in diesen Artikeln geregelten Haftungsbestimmungen für die FINMA-Beauftragten hinfällig geworden.
2.5.4 Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930
Art. 42 (neu)
Die Aufsicht der beiden Pfandbriefzentralen erfolgt analog jener der Banken. Im Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 (PfG; SR 211.423.4) fehlen jedoch Bestimmungen über die Zuständigkeit im Falle einer Insolvenz. Insolvenzverfahren sollen jedoch auch bei den Pfandbriefzentralen nach den bankspezifischen Vorschriften in der Kompetenz der FINMA abgewickelt werden. Im Pfandbriefgesetz ist daher eine Verweisung auf die Insolvenzbestimmungen im BankG (Schutzmassnahmen, Sanierungsverfahren und Konkurs) einzufügen. Hingegen besteht im Gegensatz zu den Effektenhändlern keine Notwendigkeit, die Pfandbriefzentralen an der Einlagensicherung zu beteiligen, da die Forderungen regelmässig pfandgesichert sind und die Anlagen nicht der kurzfristigen Liquidität der Gläubiger dienen.
2.5.5 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006
Art. 35 Abs. 1
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Nachlassverfahren wird mit der analogen Anwendung der bankengesetzlichen Konkursbestimmungen nach Artikel 137 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) ausgeschlossen. Entsprechend wird die Verweisung auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung hinfällig.