Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 64Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 56
Die bisherigen Bestimmungen dieses Artikels werden inhaltlich übernommen, jedoch an die neue Zuständigkeit der FINMA angepasst. Zum besseren Verständnis erfolgt die Regelung neu in zwei Absätzen.
Absatz 1
Mit der alleinigen Zuständigkeit der FINMA auch im Konkurs von Versicherungsunternehmen, entfällt der bisher vorgesehene Auftrag an die Konkursverwaltung zur Verwertung des gebundenen Vermögens. Als Konkursbehörde wird die FINMA die Verwertung des gebundenen Vermögens künftig direkt anordnen, soweit sie keine besonderen Massnahmen trifft. Als besondere Massnahme ist insbesondere die Übertragung des Versicherungsbestandes nach Art. 51 Abs. 2 Bst. d VAG denkbar. Diese naheliegendste Massnahme wird neu beispielhaft aufgeführt.
Absatz 2
Der Zeitpunkt des Erlöschens der Versicherungsverträge knüpft neu an die Anordnung der FINMA zur Verwertung des gebundenen Vermögens an. Unverändert bleiben hingegen die Bestimmungen der im Zusammenhang mit dem Erlöschen entstehenden Ansprüche.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage schafft eine Verpflichtung des Bundes zur Bevorschussung der gesicherten Einlagen, soweit der ESF in einem Sicherungsfall dazu nicht in der Lage sind. Ist ein grösseres Institut betroffen, kann dies für den Bund zu einer kurzfristigen erheblichen Zahlungsspitze führen. Ein dem Bund verbleibender Verlust ist nicht zu befürchten. Einerseits sollten in der Regel beim konkursiten Institut nach den Eigenmittelvorschriften genügend Aktiven vorhanden sein, um dem Bund dessen Leistungen zurückzuzahlen, und andererseits ist der ESF ohnehin verpflichtet, den erhaltenen Vorschuss vollumfänglich und zinstragend zurückzuzahlen. Die Kosten des Systems werden somit ausschliesslich von den Banken getragen. Im Gegensatz zu heute entsteht sogar eine Besserstellung und Entlastung des Bundes, der für seine Bevorschussungsbereitschaft durch eine Jahresprämie entschädigt wird.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Für die Kantone stellt die Vorlage insofern eine Entlastung dar, als die Kantonalbanken von der raschen Auszahlung der gesicherten Einlagen profitieren und dieses Geld nicht durch den Kanton – soweit er nach der jeweiligen Staatsgarantie dazu verpflichtet ist – bereit gestellt werden muss.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Nach einer ersten Verstärkung des Einlegerschutzes, die auf den 20. Dezember 2008 in Kraft gesetzt wurde, verbessert diese neue Vorlage den Schutz der Einlegerinnen und Einleger in der Schweiz noch einmal signifikant. Einlagen bei Banken sind in Zukunft bis zur Höhe von 100 000 Franken ohne Vorbehalte garantiert. Dies wird erheblich zur Stabilität und Attraktivität des schweizerischen Finanzplatzes beitragen.