Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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bezeichnet werden. Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass die Kosten des Systems risikogewichtet auf die einzelnen Banken übertragen werden. Das neue Einlagensicherungssystem wird daher auf die Verzinsung der Kundenguthaben jeder einzelnen Bank eine unterschiedliche Wirkung entfalten. Im Endeffekt sollten so die risikoarmen Banken ihren Kunden bessere Zinskondition anbieten können als jene mit einem risikoreicheren Geschäft. Dies wiederum wird die Einleger dazu führen, risikoarme Banken vorzuziehen, da sie dort für die gleiche Sicherheit bessere Konditionen erhalten werden, was auch unter dem Gesichtspunkt der Gesamtwirtschaft nur begrüsst werden kann.
Ziel der Vorlage ist ein verstärkter Schutz der Einlegerinnen und Einleger und
– hieraus folgend -–- ein Beitrag zur Systemstabilität. Der verstärkte Schutz der Einleger wird erreicht, insbesondere durch schon heute bestehende – ins Dauerrecht zu überführende – höhere Limiten und die Unterlegungspflicht mit schweizerischen Aktiven sowie durch die neu einzuführende vorschüssige Lösung kombiniert mit Bundesvorschuss oder -garantie (vgl. dazu etwa die Ausführungen in Ziff. 1.2.2.3 und 1.2.4.1). Die Alternative einer privaten Einlagenversicherung wurde bereits anlässlich der letzten Revision des Einlegerschutzes eingehend geprüft und musste verworfen werden, weil die Versicherungsindustrie weder in der Lage noch bereit ist, eine derartige Versicherung anzubieten (vgl. Ziff. 1.2.2.2 und 1.2.4.1). Eine vorläufige Beurteilung der Kosten und Nutzen der Vorlage aus gesamtwirtschaftlicher Sicht wird in Ziff. 3.3 dargelegt, der sich auch mit der Problematik des moral hazard auseinandersetzt und darlegt, dass gerade durch die risikobasierten Prämien und die voraussichtliche Überwälzung der Prämien auf die Zinsen eine gewollte Schlechterstellung riskanten Verhaltens erreicht wird. Die beiden Grossbanken sind Teil des Systemrisikos, auf welches der vorliegende Bericht (ohne sie explizit zu erwähnen, da bspw. auch die Insolvenz mehrerer mittlerer Banken ein Systemrisiko bilden kann) in zahlreichen Passagen eingeht. Andere Länder kennen ebenfalls vorschüssig zu äufnende Fonds. Bei flächendeckenden Krisen kann jedoch kein Land ohne staatliche Hilfe auskommen (vgl. Ziff. 1.3 und Anhang).
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung nicht vorgesehen. Die Gründe ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Das Bankeinlagensicherungsgesetz stützt sich auf Artikel 98 BV.
5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden insbesondere folgende Elemente durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe weiter ausgeführt werden müssen:
− Voraussetzungen, unter welchen Bankdienstleistungen weitergeführt werden
sollen;
− Bestimmungen zur Organisation der Fondsverwaltung (z.B. Verwaltungsrat,
allfällige Geschäftsstelle, Revisionsstelle);