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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20091 (MWSTG),
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Schweizerisches Staatsgebiet
(Art. 3 Bst. a MWSTG)
Schweizerische Hochseeschiffe gelten nicht als schweizerisches Staatsgebiet im Sinn von Artikel 3 Buchstabe a MWSTG.
Art. 2 Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf
(Art. 3 Bst. d MWSTG)
1Der Verkauf eines Gegenstands stellt auch dann eine Lieferung dar, wenn ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wird.
2Die Übertragung eines Gegenstands im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder einer Verpfändung stellt keine Lieferung dar.
3Der Verkauf eines Gegenstands bei dessen gleichzeitiger Rücküberlassung zum Gebrauch an den Verkäufer oder die Verkäuferin (Sale-and-lease-back-Geschäft) gilt nicht als Lieferung, sofern der Gegenstand weiterhin dem Verkäufer oder der Verkäuferin zuzurechnen ist. In diesem Fall gilt die Leistung des Leasinggebers oder der Leasinggeberin nicht als Gebrauchsüberlassung des Gegenstands, sondern als Finanzierungsdienstleistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe a MWSTG.
Art. 3 Gleichstellung mit gemeinnützigen Organisationen
(Art. 3 Bst. j MWSTG)
1Gemeinwesen im Sinn von Artikel 12 MWSTG sind im Rahmen von Artikel 3 Buchstabe i sowie Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 8, 10, 12, 17 und 27 MWSTG den gemeinnützigen Organisationen gleichgestellt.
SR …
1 SR … 2009–......