Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz (E-MWSTV)

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schweizerisches Staatsgebiet

(Art. 3 Bst. a MWSTG)

Mit der Bestimmung wird eine Anpassung an das europäische Mehrwertsteuerrecht erreicht. Die Versorgung von Hochseeschiffen ist in der EU analog zu Umsätzen in Zusammenhang mit Luftfahrzeugen explizit steuerbefreit (Art. 148 Bst. a–d der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Gemäss Artikel 4 SSG (Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge) gilt auf hoher See an Bord von schweizerischen Seeschiffen ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord von schweizerischen Seeschiffen schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. Mit der Anpassung an das europäische Recht werden künftig auch Hochseeschiffe unter Schweizer Flagge Leistungen aus der Schweiz steuerbefreit beziehen können.

Art. 2 Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf

(Art. 3 Bst. d MWSTG)

Absatz 1 und 2: Wie gemäss der bisherigen Praxis stellt der Verkauf mit Eigentumsvorbehalt eine Lieferung und die Übertragung eines Gegenstands im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung keine Lieferung dar.

Absatz 3: Beim sogenannten Sale-and-lease-back-Geschäft lässt sich eine steuerpflichtige Person einen für den eigenen Bedarf bezogenen oder selbst hergestellten Gegenstand von einem Finanzinstitut finanzieren. Sie überträgt das Eigentum am Gegenstand dem Finanzinstitut und schliesst einen Leasingvertrag ab. Bei diesem Vorgehen galten „der Verkauf“ („sale“) vom Leasingnehmer (steuerpflichtige Person) an den Leasinggeber (Finanzinstitut) und „das Vermieten“(„lease back“) vom Leasinggeber an den Leasingnehmer bereits nach bisheriger Praxis nicht als Lieferungen, sondern als eine von der MWST ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug ausgenommene Fremdfinanzierung mit Sicherungsübereignung, wenn vertraglich vereinbart war, dass das Eigentum am Gegenstand nach Ablauf der unkündbaren Leasingdauer und Bezahlung aller Raten oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung gegen einen zum voraus festgesetzten Restbetrag wieder an die steuerpflichtige Person (Leasingnehmer) zurückfällt. Die in der Praxis abgeschlossenen Sale-and-Lease-Back-Verträge, insbesondere jene mit ausländischen Leasinggebern, enthalten oftmals keine Klausel über die Rückübereignung, so dass grundsätzlich sowohl