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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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2Bei Bekanntmachungsleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn Gemeinwesen im Sinn von Art. 12 MWSTG Erbringer der Bekanntmachungsleistungen sind.
Art. 4 Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands
(Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
1Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin im Zeitpunkt der Einfuhr über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung).
2Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt.
3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, der oder die über eine Unterstellungserklärung verfügt, auf die Vornahme der Einfuhr im eigenen Namen verzichtet. Auf diesen Verzicht hat er oder sie in der Rechnung an den Abnehmer oder die Abnehmerin hinzuweisen.
Art. 5 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegen-
stands ab Lager im Inland
(Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
Bei Lieferungen von Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Art. 6 Betriebsstätte
(Art. 7 Abs. 2 und 8 MWSTG)
1Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a. der Ort der Leitung;
b. Zweigniederlassungen;
c. Fabrikationsstätten;
d. Werkstätten;
e. Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
f. ständige Vertretungen;
g. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;