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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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h. Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
i. land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a. reine Auslieferungslager;
b. Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden.
4Inländische Betriebsstätten von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind selbständige Steuersubjekte.
Art. 7 Beförderungsleistungen
(Art. 9 MWSTG)
Obliegt die Bedienung eines Beförderungsmittels der beförderten Person oder ihren Hilfspersonen, so liegt eine Lieferung, andernfalls eine Beförderungsleistung vor.
2. Titel: Inlandsteuer
1. Kapitel: Steuersubjekt
1. Abschnitt: Unternehmerische Tätigkeit und Umsatzgrenze
Art. 8 Steuerpflicht
(Art. 10 Abs. 1, 11 MWSTG)
1Steuerpflichtig kann nur eine Person sein, die unternehmerisch tätig ist und:
a. Leistungen im Inland erbringt; oder
b. bei welcher der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird, im Inland liegt.
2Leistungen im Inland sind auch Leistungen, welche aufgrund einer Unterstellungserklärung nach Artikel 4 als im Inland erbracht gelten.
Art. 9 Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen
(Art. 10 Abs. 1 MWSTG)
Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen im Sinn von Artikel 29 Absätze 2 und 3 MWSTG stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn von Artikel 10 Absatz 1 MWSTG dar.
Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen
(Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich:
a. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;