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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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2. Abschnitt: Gemeinwesen
Art. 12 Steuersubjekt
(Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung der Rechnungslegung, wie sie dem zuständigen Aufsichtsorgan vorgelegt wird.
2Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:
a. in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b. öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c. öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d. einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
3Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
4Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
Art. 13 Bildungs- und Forschungskooperationen
(Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sind von der Steuer ausgenommen, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.
2Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:
a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung2 (BV) gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden;
b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen gemäss Artikel 12 MWSTG;
c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform.
3Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.
2 SR 101