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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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2. Abschnitt: Gemeinwesen

Art. 12 Steuersubjekt

(Art. 12 Abs. 1 MWSTG)

1Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung der Rechnungslegung, wie sie dem zuständigen Aufsichtsorgan vorgelegt wird.

2Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:

a. in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;

b. öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;

c. öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;

d. einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.

3Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.

4Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.

Art. 13 Bildungs- und Forschungskooperationen

(Art. 12 Abs. 1 MWSTG)

1Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sind von der Steuer ausgenommen, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.

2Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:

a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung2 (BV) gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden;

b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen gemäss Artikel 12 MWSTG;

c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform.

3Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.

2 SR 101