Vorlage
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 54Fedlex · Vorlage
Art. 146 Vergütungszins
(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
Wird die Steuervergütung später als 180 Tage nach Eintreffen des vollständigen Antrags bei der ESTV ausgezahlt, so wird für die Zeit vom 181. Tag bis zur Auszahlung ein vom EFD festzusetzender Vergütungszins ausgerichtet, sofern der entsprechende Staat Gegenrecht gewährt.
8. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 147
Die Verordnung vom 29. März 200030 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird aufgehoben.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 148 Subsidiäre Haftung bei der Zession
(Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
Der Zessionar oder die Zessionarin haftet nicht für die Mehrwertsteuer auf Forderungen, die er oder sie gestützt auf eine vor dem 1. Januar 2010 zustande gekommene Zession oder Globalzession erwirbt.
Art. 149 Einlageentsteuerung
(Art. 32 MWSTG)
Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG führen.
Art. 150 Wahlmöglichkeiten
(Art. 37 und 114 MWSTG)
1Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Artikel 37 Absatz 4 MWSTG für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.
2Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Artikel 90 Absatz 2 für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.
30 AS 2000 1347, 2001 3294, 2003 4353, 2004 5387, 2006 2353, 2006 4705, 2007 1469, 2007 6657