Vorlage
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 52Fedlex · Vorlage
sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten nach Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs oder der Chefin einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.
7. Titel: Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland
Art. 141 Anspruchsberechtigte
(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1Anspruch auf Steuervergütung hat, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:
a. im Inland keinen Wohn- oder Geschäftssitz und keine Betriebsstätte hat;
b. im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c. im Inland keine Gegenstände liefert und, unter Vorbehalt von Absatz 2, im Inland keine Dienstleistungen erbringt und keine Datenträger im Sinn von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG einführt; und
d. im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft nachweist.
2Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nur:
a. Beförderungen besorgt, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffern 5–7 MWSTG von der Steuer befreit sind; oder
b. Dienstleistungen erbringt oder Datenträger einführt, die der Bezugsteuer unterliegen.
3Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes des antragsstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
Art. 142 Gegenrecht
(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1Gegenrecht gilt als gewährt, wenn:
a. Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen;