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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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4Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Einrichtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzustellen.

5Die ESTV kann, im Einvernehmen mit dem EDA, einen Mindestrückerstattungsbetrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungszins ausgerichtet.

Art. 137 Aufbewahrungspflicht

(Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Die steuerpflichtige Person hat die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Artikel 70 Absatz 2 MWSTG aufzubewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher Formulare gelten die Artikel 114–117 sinngemäss.

Art. 138 Vorsteuerabzug

(Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerfreien Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.

Art. 139 Steuernachbezug und Widerhandlungen

(Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den Artikeln 134 und 135 nicht gegeben oder entfallen sie nachträglich, so ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person verpflichtet, der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Wird dieser Betrag nicht bezahlt, so wird er von der steuerpflichtigen Person geschuldet, sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind die institutionellen Begünstigten und begünstigten Personen verpflichtet, die Steuer nachzuentrichten.

2Die Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom 18. April 196128 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 196329 über konsularische Beziehungen sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.

Art. 140 Option für die Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen

(Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Die ESTV kann die Option für die Versteuerung der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG genannten Umsätze, ohne den Wert des Bodens, bewilligen,

28 SR 0.191.01

29 SR 0.191.02