Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Verkauf wie auch Leasing in steuerlicher Hinsicht als Lieferungen zu qualifizieren wären. Dies spiegelt die wirtschaftliche Realität jedoch nur unvollständig wieder. Aus diesem Grund wurde mit Absatz 3 der Anwendungsbereich der Sale-and-leaseback-Regelung insofern erweitert, als immer dann von einer (von der Steuer ausgenommenen) Finanzierungsdienstleistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe a MWSTG auszugehen ist, wenn der Gegenstand weiterhin dem Verkäufer zuzurechnen ist. Dies ist beispielsweise nach anerkannten Rechnungslegungsstandards der Fall (vgl. beispielsweise den International Accounting Standard 17 des International Accounting Standards Committee).

Art. 3 Gleichstellung mit gemeinnützigen Organisationen

(Art. 3 Bst. j MWSTG)

Absatz 1: Anlässlich der Revision des Stiftungsrechts im Jahre 2004 wurde mit Artikel 33a aMWSTG eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen, welche Sponsoring- und Werbeleistungen von und an gemeinnützige Organisationen von der Steuer ausnimmt. Bereits in der heutigen Praxis wurden den gemeinnützigen Institutionen diesbezüglich Bund, Kantone und Gemeinden sowie deren Anstalten gleichgestellt. Künftig wird dies ausdrücklich in Absatz 1 statuiert. Neu gilt diese Gleichstellung für sämtliche Steuerausnahmen gemäss Artikel 21 MWSTG, bei denen die gemeinnützige Organisation Tatbestandsmerkmal ist, sowie bezüglich Spenden (Art. 3 Bst. i MWSTG).

Absatz 2 schliesst einzig Bekanntmachungsleistungen, welche von Gemeinwesen erbracht werden, von dieser Bestimmung aus, um keine Wettbewerbsverzerrung zwischen diesen Gemeinwesen und privaten Anbietern von Bekanntmachungsleistungen zu schaffen. Beispielsweise sind Städtische Verkehrsbetriebe vielfach als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten organisiert und gelten somit als Gemeinwesen. Werbeeinnahmen von solchen Verkehrsbetrieben liegen im Millionenbereich. Eine Nichtbesteuerung dieser Werbeleistungen lässt sich mit dem Gebot der Wettbewerbsneutralität nicht vereinbaren. Wirbt hingegen ein Privater für ein solches Gemeinwesen, greift die Gleichstellungsbestimmung und die Werbeleistung ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG von der Steuer ausgenommen.

Art. 4 Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands

(Art. 7 Abs. 1 MWSTG)

Absatz 1 und Absatz 2: Nach dieser Bestimmung ist beim Vorliegen einer Unterstellungserklärung die Abgrenzung zwischen einer Abhollieferung und einer Beförderungs- oder Versandlieferung nicht mehr notwendig. Heute hat die Unterstellungserklärung nämlich bei Abhollieferungen keine Wirkung, was die Vertragsfreiheit der Leistungserbringer einschränkt. Obwohl diese Regelung aus Gründen der Praktikabilität geschaffen wurde, wird die Argumentation, wonach bei Abhollieferungen immer der Leistungsempfänger, welcher für die grenzüberschreitende Beförderung besorgt ist, für die Einfuhrsteuer aufzukommen und deshalb die Gegenstände im eigenen Namen einzuführen hat, von der Wirtschaft nicht in allen Fällen als sachgerecht betrachtet. Die Unterstellungserklärung findet zudem sowohl auf eingliedrige Geschäfte als auch auf mehrgliedrige Geschäfte (Reihengeschäfte) Anwendung. Die